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Firma für Betreuung des eigenen Kindes ist nicht IV-berechtigt

Das Bundesgericht stimmt den Schwyzer Behörden in der restriktiven Auslegung einer Gesetzesbestimmung zu.

Eine Person, die als sogenannte Assistenzperson einer mehrfach behinderten IV-Bezügerin Hilfeleistungen im Alltag erbringt, muss zwingend von der versicherten Person oder deren gesetzlichen Vertretung angestellt werden, damit die IV Intensivpflegebeiträge bezahlt.

Falls die Eltern der IV-Bezügerin eine Firma gründen und die Assistenzperson darüber anstellen, so darf die IV keine Intensivpflegebeiträge mehr bezahlen. Zu diesem Schluss kam das Bundesgericht in einem Fall aus dem Kanton Schwyz. Das Bundesgericht stützt damit die Entscheide der Schwyzer IV-Stelle und des Schwyzer Verwaltungsgerichts.

Das fünfköpfige Richtergremium nahm bei seiner Beurteilung der umstrittenen Frage die Gesetzesberatungen im Parlament zur Hand, um den Willen des Gesetzgebers bei der Entstehung des entsprechenden Bundesgesetzes zu eruieren. Das Parlament habe dabei ausdrücklich verlangt, dass solche Assistenzpersonen direkt von den Betroffenen als natürliche Personen und nicht von juristischen Personen angestellt werden sollten. Auch für andere Auftraggeber Dienstleistungen erbracht Man habe damit verhindern wollen, dass eine neue Finanzierungsform (Subjektfinanzierung) bereits bestehender Dienstleister geschaffen werde, was zu höheren Kosten hätte führen können. Daran ändere im konkreten Fall auch nicht der Umstand, dass die Eltern als alleinige Gesellschafter der Firma am-ten würden.

Die Firma der Eltern beschäftige laut Bundesgerichtsurteil tatsächlich auch verschiedene Assistenzpersonen, die nicht nur für die Tochter als Beschwerdeführerin, sondern auch für andere Auftraggeber Dienstleistungen erbringen würden. Dadurch sei die Firma an einer effizienten Beschäftigung ihrer Angestellten interessiert.

Es bestehe auch zumindest theoretisch die Gefahr, dass mit dem Assistenzbeitrag der IV «zumindest teilweise die Verwaltungskosten der Betreuungsfirma entschädigt und damit (indirekt) auch eine juristische Person finanziell unterstützt wird, was nicht im Sinne des Gesetzgebers war und letztlich einer Umgehung des zwingenden Arbeitgebermodells gleichkommt », hält das Bundesgericht fest. Das Bundesgericht lehnte die Beschwerde der IV-Bezügerin ab Dass die Schwyzer IV-Stelle über sechs Jahre hinweg nicht eingeschritten sei und die Beiträge trotz nicht gesetzeskonformer Grundlage bezahlt habe, sei zwar unschön, dürfe aber nicht die Konsequenz haben, dass die Beiträge weiterhin nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ausbezahlt würden.

Die Eltern hätten von der IV-Stelle bereits am Ende des Jahres 2022 von der Beitragsstreichung erfahren. Das Verwaltungsgericht habe diese Frist um ein Jahr auf Ende des vergangenen Jahres erweitert. Damit habe das Schwyzer Gericht dem Vertrauensschutz hinreichend Rechnung getragen. Das Bundesgericht lehnte die Beschwerde der IV-Bezügerin ab und legte ihr die Gerichtskosten von 500 Franken auf.

Hinweis: Urteil 8C_523/2023 vom 27. März 2024

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