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Liegenschaften bleiben vorderhand beschlagnahmt

Liegenschaften bleiben vorderhand beschlagnahmt Liegenschaften bleiben vorderhand beschlagnahmt

Das Bundesgericht hat eine Beschwerde der Eigentümer der illegal abgebrochenen Häuser in Siebnen abgelehnt.

Der Vorfall sorgte im Mai 2021 für Schlagzeilen. In einer Nachtund Nebelaktion hatte die WG Immobilien Invest AG aus Wetzikon am Brückentag nach Auffahrt mit dem Abbruch von drei Häusern an der Adlerstrasse 13, 15 und 21 begonnen. Dies ohne entsprechende Bewilligung. Mit dem Abbruch hat die Eigentümerin in die Abklärungen der kantonalen Denkmalpflege eingegriffen, die ergeben sollten, ob es sich bei den Bauten um schützenswerte Objekte handelte.

Gegen die Beschlagnahme wehrten sich die Zürcher Die Schwyzer Staatsanwaltschaft hat gegen den einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat der Firma ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz eröffnet. Am 1. Dezember beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft die drei Liegenschaften an der Adlerstrasse in Siebnen (Gemeinde Schübelbach) und wies das Grundbuchamt des Bezirkes March an, im Grundbuch eine Grundbuchsperre für diese drei Liegenschaften anzumerken.

Gegen diese Beschlagnahme und Grundbuchsperre wehrten sich die Zürcher vor dem Schwyzer Kantonsgericht, aber ohne Erfolg. Deshalb zogen der Verwaltungsrat und die Firma die Sache an das Bundesgericht weiter. Dieses hat nun entschieden und die Beschwerde gegen die Beschlagnahmung abgewiesen. Umfang der Beschlagnahme nicht unverhältnismässig Das Bundesgericht hat die Beschlagnahme der drei Liegenschaften als «konservatorische provisorische Massnahme» als rechtskonform beurteilt. Dass die Vorinstanz von einem hinreichenden Tatverdacht gegen das Planungs- und Baugesetz ausgeht, sei nicht zu beanstanden, da die drei Gebäude ohne Baubewilligung abgerissen worden seien.

Die Strafbehörden hätten ein legitimes Interesse an der Sicherstellung des mutmasslich durch eine Straftat erzielten Gewinns. Ob dieser Gewinn über neun Millionen Franken betrage, wie das die Staatsanwaltschaft behaupte, bezweifelt das Bundesgericht. Das massgebende, hier erforderliche Mass sei jedoch nicht überschritten worden. Der Umfang der Beschlagnahme erscheint dem Bundesgericht nicht unverhältnismässig. Die Strafbehörden hätten im weiteren Verlauf des Verfahrens jedoch laufend zu prüfen, ob der Umfang der Beschlagnahme noch gerechtfertigt sei, hält das Bundesgericht fest.

Urteil 7B_176/2022 vom 6. November 2023

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