Veröffentlicht am

Gericht schmettert Abeggs Beschwerde ab

Gericht schmettert  Abeggs Beschwerde ab Gericht schmettert  Abeggs Beschwerde ab

verweigert.

Die Einzelinitiative von Peter Abegg aus Rothenthurm im Barrieren-Streit auf der Pragelpassstrasse ist auch laut dem Schwyzer Verwaltungsgericht ungültig.

Mit seiner im Mai beim Bezirksrat Schwyz eingereichten Einzelinitiative verlangte der Rothenthurmer Peter Abegg eine Lockerung der Wintersperre auf der Pragelpassstrasse. Den Liegenschafts- und Gebäudebesitzern, Älplern und Holzern sollten Schlüssel ausgehändigt werden, damit diese auf eigene Verantwortung die neu erstellten Winterbarrieren öffnen und die Strasse trotz Fahrverbot befahren können. «Der Bezirksrat und nicht das Volk ist zuständig» Der Schwyzer Bezirksrat aber erklärte die Initiative als ungültig. Die Initiative könne nicht dem Stimmvolk unterbreitet werden, da für das mit der Initiative verfolgte Ziel laut Gemeindeorganisationsgesetz einzig und allein der Bezirksrat und nicht das Volk zuständig sei. Abegg zog die Sache an das Schwyzer Verwaltungsgericht weiter. Er blitzte dort aber ab, wie aus dem vom Gericht veröffentlichten Urteil hervorgeht.

So hält auch das Schwyzer Verwaltungsgericht fest, dass die Zuständigkeit in dieser Frage allein beim Bezirksrat liege, weshalb die Einzelinitiative als ungültig zu erklären sei.

Auch ohne Barriere gilt das Fahrverbot Das Schwyzer Verwaltungsgericht führt in seiner Urteilsbegründung aber weitere Argumente auf, welche die Ungültigkeit von Abeggs Begehren bekräftigen. So verfolge der Rothenthurmer das Ziel, das rechtsgültig verfügte allgemeine Fahrverbot aufzuheben. Die Rechtmässigkeit dieser Verkehrsanordnung könne nicht durch eine Initiative als fehlerhaft gerügt und einer Überprüfung zugeführt werden. Mit den Barrieren selbst habe das nichts zu tun. Denn diese würden lediglich verhindern, dass die Strasse verbotenerweise befahren werde. Das Fahrverbot gelte aber auch ohne Barriere. Insofern sei es auch nicht zielführend, die Barrieren – wie ebenso vom Beschwerdeführer in Betracht gezogen – über den Budgetweg verhindern zu wollen.

Auch als Ausgabenbeschlussinitiative könne das Begehren aufgrund seines unmöglichen Inhalts nicht als gültig erklärt werden. Abeggs Beschwerde wurde abgeschmettert. Die Initiative bleibt ungültig und kommt nicht vor das Volk. Der Rothenthurmer hat die Verfahrenskosten von 800 Franken zu tragen und den anwaltschaftlich vertretenen Bezirksrat mit 1200 Franken zu entschädigen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Foto: Iwan Schrackmann

Share
LATEST NEWS