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Datenschutzbeauftragter will beim neuen Gesetz Klarheit schaffen

Datenschutzbeauftragter will beim neuen Gesetz Klarheit schaffen Datenschutzbeauftragter will beim neuen Gesetz Klarheit schaffen

Das neue Datenschutzgesetz (DSG) sorgt für Unsicherheit und viele Anfragen bei Philipp Studer. Oft muss er den Unterschied zwischen kantonalem und eidgenössischem Gesetz erklären.

«Was bedeuten die Änderungen des revidierten Datenschutzgesetzes für uns als öffentliches Amt?» Mit solchen Anfragen wird der Öffentlichkeits- und Datenschutzbeauftragte des Kantons Schwyz, Philipp Studer, seit Längerem oft konfrontiert. Für die Bearbeitung von Personendaten gilt das am 1. September in Kraft getretene und revidierte DSG jedoch nur für private Personen und für Organe auf Bundesebene. Für öffentliche Organe, unter anderem für die Ämter auf den Stufen Kanton, Bezirke und Gemeinden im Kanton Schwyz, gilt bei der Bearbeitung von Personendaten das Öffentlichkeitsund Datenschutzgesetz des Kantons Schwyz (ÖDSG).

Dessen revidierte Fassung trat bereits am 1. Januar 2021 in Kraft. Für die Umsetzung gewisser Teile, die durch die damaligen Änderungen nötig wurden, gewährte man eine zweijährige Übergangsfrist.

Was die Kontrolle der Umsetzung angeht, halten sich Studer und sein Team jedoch noch zurück: «Wir haben absichtlich nicht gleich nach Ablauf der zweijährigen Übergangsfrist per 1. Januar vermehrte Kontrollen gemacht. Das entspricht nicht unserer Vorgehensweise, da wir oft eher proaktiv beraten, um eine gesetzeskonforme Umsetzung zugunsten der Bevölkerung sicherzustellen. Zudem haben wir nicht genügend Personalressourcen für vermehrte Kontrollen », erklärt Philipp Studer.

Höhere Ansprüche an die öffentlichen Organe

Nach dem neuen kantonalen Gesetz sind die Ämter verpflichtet, nicht mehr nur bei schützenswerten Personendaten, sondern bei allen Personendaten eine aktive Informationspolitik zu betreiben. Auch müssen die öffentlichen Organe nachweisen, dass sie die Datenschutzbestimmungen einhalten. Bei geplanten Datenbearbeitungen ist zudem die Einhaltung der Datenschutzvorschriften durch das öffentliche Organ zu prüfen und eine Abschätzung der Folgen für die Rechte der betroffenen Personen, eine so genannte Datenschutzfolgeabschätzung, vorzunehmen. Des Weiteren haben Studer und sein Team, die als Aufsichtsstelle fungieren, neue Kompetenzen erhalten: Sie können Verfügungen erlassen, wenn ihre Empfehlungen nicht eingehalten werden, oder eine Datenbearbeitung vorsorglich einschränken oder untersagen, falls gewisse Interessen gefährdet werden.

Mehr Pflichten für Firmen, Vereine und Privatpersonen Wie im kantonalen Gesetz soll auch das revidierte Bundesgesetz vom 1. September die Selbstbestimmung betroffener Personen stärken und deren Privatsphäre besser schützen.

«Firmen, Vereine und Privatpersonen, die Personendaten sammeln, werden stärker in die Pflicht genommen. Wer eine Webseite betreibt, muss in einer Datenschutzerklärung beispielsweise den Umgang mit Cookies und mit Nutzerdaten aufzeigen und diese Erklärung an geeigneter Stelle publizieren», erklärt Philipp Studer.

Rechte der betroffenen Personen stärken Analog zum kantonalen Gesetz wurde auch im Bundesgesetz die Informationspflicht ausgeweitet, was «eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet und die Rechte der betroffenen Personen stärkt», so Philipp Studer.

Bei der Beurteilung der Bearbeitung von Personendaten durch Bundesorgane und private Personen kommt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte Adrian Lobsiger zum Zug und rich-tet sich dabei nach dem Datenschutzgesetz.

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