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Das kantonale Verwaltungsgericht schützt Deponie in Sattel

Das Vorhaben der Deponiegemeinschaft Innerschwyz erfüllt laut Gericht sämtliche gesetzlichen Vorgaben.

one. Die sechs Parteien, die sich gegen das Deponievorhaben in der sogenannten Altstatt in Sattel wehren, haben sowohl vor dem Regierungsrat als auch vor dem Verwaltungsgericht eine Niederlage erlitten, wie aus dem kürzlich vom Verwaltungsgericht veröffentlichten Urteil hervorgeht.

Im Gebiet zwischen dem alten Sattler Dorfkern und dem ehemaligen Schlachtgelände Morgarten soll auf einer Fläche von 5,8 Hektaren eine Deponie für 600’000 Kubikmeter sauberes Aushub- und Abbruchmaterial entstehen. Die im kantonalen Richtplan bereits vorgesehene Deponie soll für die nächsten acht bis zehn Jahre betrieben werden. Die Auffüllung erfolgt etappenweise und soll wieder rekultiviert werden. Rund 1980 Quadratmeter Wald sollen gerodet und zum Teil andernorts wieder aufgeforstet werden. Zur Deponie soll ab Hageggli eine 750 Meter lange und vier Meter brei-te Werkstrasse führen, die offenbar nur während der Betriebszeiten befahren werden darf.

Störung der Idylle Die Beschwerdeführenden listen vor allem naturschützerische und raumplanerische Bedenken gegen die über einen Kilometer breite und 750 Meter lange Deponie im «stillen, idyllischen Nebental » mit einem Wildkorridor und einem Bach auf. Sie stören sich auch am Werkverkehr, den sie als zu intensiv befürchten. Die Deponie schaffe zudem Überkapazitäten und sei überdimensioniert. Sie verlangen deshalb eine Ablehnung der erforderlichen Nutzungsplanänderung und die Nichtbewilligung der geplanten Deponie.

Das Verwaltungsgericht hat aber sämtliche Bedenken der Kritiker abgelehnt und ihre Beschwerde abgewiesen. In einer umfangreichen Beurteilung kommt das Gericht zum Schluss, dass der Bedarf der Deponie erbracht und der Standort geeignet sei. Gegen die Werkstrasse, die zuletzt rückgebaut werde, sei rechtlich nichts einzuwenden. Der Wildtierkorridor werde nicht gestört, und auch naturschützerische oder ökologische Bedenken seien unbegründet. Es ergäben sich zudem keine übermässige Lärm- und Luftbelastungen, und die Verkehrssicherheit bleibe gewahrt.

(Noch) kein Weiterzug

Die unterlegenen Beschwerdeführenden haben die Verfahrenskosten von 3000 Franken zu tragen und müssen der siegreichen Beschwerdegegnerin zudem eine Parteientschädigung von 2500 Franken bezahlen.

Das letzte Wort zur Verwirklichung der Deponie ist mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts aber noch nicht gesprochen worden. Denn zuerst muss das Sattler Stimmvolk über die Nutzungsplanung abstimmen. Erst wenn das geschehen ist und auch der Regierungsrat seinen Segen zur Teilzonenplanänderung gegeben hat, kann ein weiterer juristischer Schritt – nämlich der Gang ans Bundesgericht – begangen werden.

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