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Ob unwissend oder vorsätzlich – im Kanton Schwyz wird illegal gebaut

Über vierzig Fälle pro Jahr landen auf dem Tisch der Schwyzer Staatsanwaltschaft.

«Mit Ausbruch der Corona-Pandemie wurde vermehrt Zeit in die (Um-)Gestaltung oder den Bau des Eigenheims investiert. In diesem Zusammenhang erinnert der Gemeinderat daran, dass Bauen ohne Bewilligung ein Offizialdelikt ist und bei Kenntnis strafrechtlich verfolgt werden muss.» Das schrieb die Gemeinde Sattel Anfang Jahr in ihrem Infoblatt: Sie erinnert die Bürgerinnen und Bürger da-ran, dass auch kleinere Änderungen bewilligungspflichtig sind.

Dazu gehören etwa Umgestaltungen oder Umnutzungen wie die Verglasung eines Gartensitzplatzes, die Erstellung von Stützmauern, Kaminen oder Parkplätzen oder die Umnutzung von ehemals landwirtschaftlich genutzten Ställen als Werkstatt. Bei Missachtung drohen unter anderem Bussen von bis zu 50’000 Franken.

In zwei Fällen kam es zu einer Anklage Fast wöchentlich muss sich die Schwyzer Staatsanwaltschaft mit solchen Fällen beschäftigen: 46 Strafanzeigen wegen Bauens ohne Bewilligung sind letztes Jahr eingegangen, 41 waren es im Vorjahr. Eine davon wurde durch eine Privatperson eingereicht, die restlichen 45 durch Gemeinden.

In einem Grossteil der 87 Anzeigen während der letzten zwei Jahre stellte die Schwyzer Staatsanwaltschaft Strafbefehle aus (27 im vergangenen Jahr, 23 im Jahr 2021). In zwei Fällen kam es zu einer Anklage. In nur neun Fällen gab es eine Nichtanhandnahmeverfügung. Das bedeutet, dass keine Untersuchung eröffnet wird, weil nicht genügend Hinweise auf eine Straftat bestehen. 3 Verfahren wurden eingestellt, 23 sind noch hängig.

Bauen ohne Bewilligung ist ein Offizialdelikt, das von der Schwyzer Staatsanwaltschaft verfolgt werden muss, wenn sie davon erfährt. Die Gemeinden sind aber nicht verpflichtet, Verstösse anzuzeigen.

«Im Sinne des Gleichbehandlungsgebots und von langjähriger Praxis zeigt die Gemeinde jedoch die fehlbaren Personen trotzdem wegen Bauens ohne Baubewilligung an», heisst es beispielsweise bei der Gemeinde Ingenbohl: Diese hat in den letzten zwei Jahren neben der Gemeinde Schwyz am meisten Verstösse (16) bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.

Vorsatz und Unwissenheit halten sich die Waage «Wird ein solcher Verstoss entdeckt, wird die fehlbare Person aufgefordert, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen und im Rahmen des Beschlusses über die Baubewilligung bei der Staatsanwaltschaft angezeigt», führt das Ingenbohler Bauamt sein Vorgehen aus.

Auch in Schwyz gibt es keine Sonderbehandlungen: «Wenn wir von einem Verstoss Kenntnis haben, wird das konsequent verzeigt», erklärt Jean-Claude Balmer, Abteilungsleiter Hochbau ad interim. Weder in den Zahlen der Geschäftskontrolle der Schwyzer Staatsanwaltschaft noch bei den Gemeinden ist genauer aufgeschlüsselt, um welche Art der Widerhandlung es sich jeweils handelt. Es gehe aber meist um kleinere Sachen, räumt Balmer ein.

Auch die Verantwortlichen in Ingenbohl bestätigen, dass es sich mehrheitlich um kleinere Angelegenheiten handle. Der Bruch mit dem Gesetz passiere teilweise vorsätzlich, teilweise aber auch aus Unwissenheit. Das halte sich die Waage.

Bewilligungspflicht frühzeitig abklären Die Gemeinden werden auf unterschiedliche Arten auf die Verstösse aufmerksam. Teils über aktive Kontrollen, oft aber auch durch Meldungen von Nachbarn oder durch Zufall: Illegale Bautätigkeiten würden die Leute oft von selber einholen, führt Jean-Claude Balmer anhand eines Beispiels aus. Jemand habe vielleicht eine Pergola ohne Baubewilligung errichtet. Drei Jahre später will der Bauherr darauf eine Fotovoltaikanlage montieren und ordentlich bewilligen lassen, wobei dann auffalle, dass für die Pergola gar nie eine Bewilligung eingeholt worden war.

Damit es nicht zu unschönen Überraschungen komme, empfehlen die Gemeinden, in jedem Fall und auch bei kleineren Bauvorhaben, sich frühzeitig mit der Bauverwaltung in Verbindung zu setzen. So könne man abklären, ob eine bauliche Veränderung oder eine Nutzungsänderung bewilligungspflichtig, nicht bewilligungspflichtig oder lediglich meldepflichtig sei.

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