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Sterbehilfe in Altersheimen im Fokus

Sterbehilfe in  Altersheimen im Fokus Sterbehilfe in  Altersheimen im Fokus

Je nach Altersheim wird aktive Sterbehilfe in den eigenen Räumen zugelassen. Gemäss Schwyzer Regierung soll dies nicht vereinheitlicht werden.

Der Schwyzer Regierungsrat hält an der subsidiären Regelung des assistierten Suizids in den Alters- und Pflegeheimen im Kanton Schwyz fest. Dies schreibt die Schwyzer Regierung in ihrer Antwort auf die Motion «Assistierte Sterbehilfe in den Schwyzer Alters- und Pflegeheimen ermöglichen » der SP-Kantonsräte Martin Raña, Kushtrim Berisha und Elias Studer. Wie die Motionäre schreiben, müssen in gewissen Altersheimen die Bewohnerinnen und Bewohner «für den letzten Weg ihr gewohntes Wohnumfeld verlassen». Heime, die durch öffentliche Mittel unterstützt werden, sollen assistierte Suizide in ihren Räumen zulassen, fordern die Motionäre.

Institutionen können selber bestimmen Der Kanton Schwyz kennt keine spezifischen Rechtsvorschriften zur assistierten Sterbehilfe in Alters- und Pflegeheimen. Die jeweiligen Institutionen können selbst darüber bestimmen, ob sie innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs begleitete Suizide zulassen möchten oder nicht.

Erlaubt eine Institution eine assistierte Suizidbegleitung in den eigenen Räumlichkeiten, kann der Suizid unter bestimmten Voraussetzungen vorgenommen werden. Die Motionäre reg-ten in ihrem Vorstoss eine einheitliche Regelung für den ganzen Kanton Schwyz an.

Kein kantonales Gesetz Laut der Schwyzer Regierung soll nicht kantonal festgeschrieben werden, dass Sterbehilfe in allen Altersheimen ermöglicht werden muss, die aktuelle Praxis «hat sich in den vergangenen Jahren bewährt». Die Haltung der Institutionen gegenüber dem begleiteten Suizid sei im heimeigenen Palliative-Care-Konzept transparent gemacht und den Bewohnern beim Heimeintritt bekannt. Sie sei auch Teil der Aufenthaltsvereinbarung. «Das Recht auf Selbstbestimmung am Lebensende der Heimbewohner ist damit ausreichend berücksichtigt.» Der Schwyzer Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat, die Motion für nicht erheblich zu erklären. 9. Mai 2023 | Nummer 35 | 9

Foto: Erhard Gick

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