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Reaktion auf richterliche Rüge

Rechtliche Probleme beim Autobahnzubringer Halten münden nun in einer Änderung des Strassengesetzes

Beim Autobahnzubringer Halten ortete das Bundesgericht Mängel in der Planung. Nun soll das bundesrechtswidrige Gesetz angepasst werden.

Im Januar 2021 hatte das Bundesgericht das Vorgehen bei der damaligen Planung des Autobahnzubringers Halten als bundesrechtswidrig taxiert. Das Projekt sah eine rund 1,3 Kilometer lange Verbindung zwischen dem Knoten Schindellegistrasse und der Wilenstrasse im Gebiet Chrummen vor, um den Autobahnvollanschluss im Halten zu ermöglichen. In dem im Kanton Schwyz bislang praktizierten Verfahren liegen allerdings die Nutzungsplanung und das anschliessende Projektgenehmigungsverfahren zu weit auseinander.

Umweltaspekte früh einbeziehen Mit Blick auf die präjudizierende Wirkung, die Nutzungsplänen zukomme, erachtete es das Bundesgericht für unzulässig, die vertiefte tatsächliche und rechtliche Klärung des für das Vorhaben massgebenden Sachverhalts erst im Rahmen des Projektgenehmigungsverfahrens vorzunehmen.

Im Kern ging es den einsprechenden Umweltverbänden dabei um eine umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung – und zwar bereits auf Stufe Nutzungsplanung. Der geplante Zubringer hätte den Wald Eichholz, das Wiesland im Gebiet Schwäbegg und den Sarenbach durchquert.

Daraus hatte das Gericht im konkreten Fall gefolgert, dass der Nutzungsplan erst aufgelegt werden könne, wenn die Projektierung des Projekts konkretisiert worden sei. So werde zu diesem Zeitpunkt auch eine umfassende Beurteilung des Projekts und seiner Umweltauswirkungen möglich sein.

Gemäss Waldgesetz bedarf der Einbezug von Wald in eine Nutzungszone einer Rodungsbewilligung. Der Gesetzgeber wollte damit sicherstellen, dass beim Einbezug von Wald in eine Nutzungszone die notwendige Koordination von Raumplanung und Rodungsverfahren nicht zulasten des Waldschutzes geht: «Die Rodungsbewilligung darf nur aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung erteilt werden, die nicht durch ein vorangegangenes Raumplanungsverfahren präjudiziert werden soll», heisst es im entsprechenden Urteil des Bundesgerichts.

Auch das Verfahren beschleunigen Unter diesen Umständen macht es keinen Sinn mehr, an einem zweistufigen Verfahren, wie es das bisherige Schwyzer Recht vorsieht, festzuhalten. Zumal auch die meisten anderen Kantone bei Strassenprojekten nicht explizit zwischen einem raumplanungs- und einem baurechtlichen Verfahren unterscheiden. Mit der Teilrevision des Strassengesetzes sollen bei Haupt- beziehungsweise Kantonsstrassenprojekten die bisherigen Nutzungsplan- und anschliessenden Projektgenehmigungsverfahren ablauftechnisch zusammengelegt werden.

Damit wird einerseits dem höchstrichterlichen Urteil Rechnung getragen. Andererseits verspricht man sich beim Kanton Schwyz auch eine gewisse Verfahrensbeschleunigung: Künftig wäre von den Behörden nur noch ein einziger Entscheid für die Genehmigung zu fällen – mit dem Nebeneffekt, dass auch für Beschwerden nur noch ein Zug durch die Instanzen möglich wäre.

Die öffentliche Vernehmlassung zur Teilrevision des Strassengesetzes dauert bis zum 10. Juli.

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