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Die zweite Ausbildung muss die erste ergänzen

Die zweite Ausbildung muss die erste ergänzen Die zweite Ausbildung muss die erste ergänzen

Eine Mutter darf für ihre Tochter keinen 6500 Franken umfassenden Sozialabzug geltend machen.

Wer für den Unterhalt einer noch in Ausbildung stehenden volljährigen Person sorgt, kann bundessteuerrechtlich einen Sozialabzug von 6500 Franken geltend machen. Das gilt aber nicht in jedem Fall, wie der soeben veröffentlichten Ausgabe «Steuerpraxis des Kantons Schwyz» zu entnehmen ist.

Die Ausbildung muss nämlich beruflichen Charakter ha-ben. Eine Weiterbildung ist dagegen nicht abzugsberechtigt. Eine solche müsse überdies einem – zumindest in den Grundzügen – bereits vor der Mündigkeit angelegten Lebensplan entsprechen, hält das Schwyzer Verwaltungsgericht fest.

Eine Zweitausbildung schliesse den Sozialabzug zwar nicht aus, Voraussetzung sei aber, «dass die Zweitausbildung die Erstausbildung erweitert, vertieft oder sonst wie darauf aufbaut». Zweitausbildungen fallen nicht unter die elterlichen Pflichten Im vorliegenden Fall, über den das Schwyzer Verwaltungsgericht im letzten Jahr zu entscheiden hatte, kam dieser Ausnahmefall nicht zum Zug. Allein schon die Tatsache, dass die Tochter das 28. Altersjahr vollendet habe, spreche gegen eine Gewährung des Sozialabzuges.

Dazu komme, dass die betreffende Tochter bereits eine Ausbildung als Fachperson Betreuung abgeschlossen habe. Dass sie anschliessend an der Pädagogischen Hochschule den Studiengang Kindergarten-Unterstufe/ Primarschule antrat, mache die Mutter nicht abzugsberechtigt.

Zweitausbildungen,so das Gericht, würden «grundsätzlich nicht unter die elterlichen Pflichten fallen ». Allein deshalb sei schon «eine gewisse Zurückhaltung in steuerlicher Hinsicht angezeigt». Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Angaben, der von der Tochter anvisierte Lehrerberuf habe einen direkten Zusammenhang mit der abgeschlossenen Lehre als Kleinkindererzieherin, wurde denn auch nicht als Abzugsgrund akzeptiert.

Keine Willkür vorhanden

Die Tochter habe mit dem Abschluss als Fachperson Betreuung «unstreitbar eine erste Berufsausbildung abgeschlossen». Das zeige sich auch daran, dass der Verband einen Anfangslohn von 4000 Franken pro Monat empfehle. Damit habe sich die Tochter die «Grundlage für eine selbstständige Bestreitung des Lebensunterhaltes geschaffen». Man könne auch nicht sagen, dass die Zweitausbildung die Erstausbildung erweitere, vertiefe oder sonst wie darauf aufbaue.

Aus all diesen Gründen wurde der Mutter der Sozialabzug in der Steuererklärung gestrichen. Diese Nichtberücksichtigung des Kinderabzuges, so das Schwyzer Verwaltungsgericht, stehe vorliegend im «Einklang mit dem Gesetz». Von Willkür könne nicht die Rede sein.

Foto: Jürg Auf der Maur

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