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Aus der Ehe mit Schweizerin beschleunigte Ausweisung

Das Bundesgericht schützt den von der Schwyzer Behörde angeordneten Widerruf der Niederlassungsbewilligung für einen Kroaten. Die Dutzenden von Strafbefehlen waren einfach zuviel.

Der inzwischen 64-jährige Kroate war schon in jüngeren Jahren wegen deliktischen Verhaltens mit zwei Einreisesperren belegt worden. Das letzte Einreiseverbot hätte bis im Dezember 2011 gegolten.

Hätte, weil der Mann im März 2009 in Kroatien eine Schweizerin heiratete und im Rahmen des Familiennachzugs im Juni 2010 – mit dem Segen der Behörde – wieder in die Schweiz einreisen durfte. Im Mai 2015 wurde ihm sogar die Niederlassungsbewilligung erteilt.

Ständig gegen das Gesetz verstossen

Dieses Vertrauen, das ihm von Schweizer Seite entgegengebracht worden war, wusste er offenbar nicht zu schätzen. Zwischen Oktober 2014 und Oktober 2021 ergingen gegen ihn 24 Strafbefehle – vorwiegend we-gen geringfügigen Vermögensdelikten und/oder geringfügigen Diebstählen.

Es folgten drei ausländerrechtliche Verwarnungen mit der Androhung des Entzugs der Niederlassungsbewilligung. Im Mai 2021 wurde die kinderlos gebliebene Ehe mit seiner Schweizer Frau von einem Amtsgericht in Kroatien geschieden, was zum baldigen Widerruf der Niederlassungsbewilligung und zu seiner Ausweisungsanordnung aus der Schweiz führte.

Dagegen wehrte sich der Kroate bis vor das Bundesgericht – aber erfolglos. Wie schon das Schwyzer Verwaltungsgericht ka-men auch die Lausanner Richter zum Schluss, dass die deliktische Tätigkeit des Ausländers, der in sechs verschiedenen Kantonen tätig war, und zu weit über zwanzig Verurteilungen geführt hatte, eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung sei.

Die verfügten strafrechtlichen und ausländerrechtlichen Massnahmen seien wirkungslos gewesen, weshalb der Mann auszuweisen sei.

Magere AHV-Rente – Sozialhilfe in Kroatien?

Das sei nicht unverhältnismässig, weil der Ausländer hier we-der integriert noch besonders verwurzelt sei, alle sechs Monate nach Kroatien reise, wo er über ein gutes Beziehungsnetz verfüge.

Seine magere AHV-Rente von 271 Franken monatlich müsse er eben durch die Inanspruchnahme des Sozialhilfesystems in Kroatien aufbessern, hielt das Bundesgericht fest. Die Beschwerde des Mannes wurde abgewiesen. Die Gerichtskosten von Tausend Franken wurden ihm auferlegt.

Urteil 2C_986/2022 vom 13. Januar 2023

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