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Kirche und Geistlichkeit

Einsiedeln. 22. Januar 1898. (Eingesandt.) Das katholische Einsiedlervolk wird sicherlich nie mithelfen die Klosterartikel so auslegen zu lassen, wie diesel-ben nun von den Klöstern ausgelegt werden wollen, weil es ihnen gerade ein passendes Mittel zum Gesetz ist.

Von allen revisionsfreundlichen Verfassungsräten ist es nicht einem Einzigen eingefallen, den Artikeln diese Deutung geben zu wollen. Im Gegenteil wollte man den Klöstern in weitgehenstem Sinne entgegenkommen. – Ein sehr bemerkenswertes Votum hat diesfalls Herr Landschreiber Lienert abgegeben. Es gipfelte im Satze: «Bei den Klöstern kann man vermögensrechtlich den einzelnen Konventualen wohl in der Theorie, nie aber in der Praxis fassen, wie man jeden einzelnen Bürger an Handen der Vormundschaftsgesetze nötigenfalls fassen kann. Deshalb müssen schützende Bestimmungen über das Ganze aufgestellt werden. » Diese schützenden Bestimmungen enthält nun in mildester Form der so schreckliche Klosterartikel.

Von 14 hiesigen Verfassungsräten haben bei der Schlussabstimmung 12 für Annahme gestimmt! Darf Jemand behaupten, sie hätten auch mit Ja! gestimmt, wenn sie in Artikel 29 etwas Ungerechtes gegen Kirche und Geistlichkeit erblickt hätten? Man kennt sie zu gut, um so was behaupten zu dürfen.

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