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Kantonsangestellter blitzte ab mit Forderung nach höherer Abfindung

Das Bundesgericht wies die Beschwerde eines entlassenen Schwyzer Kaderangestellten in der kantonalen Verwaltung ab.

RUGGERO VERCELLONE

Der heute 60-jährige A. wurde im Jahr 2014 beim Kanton Schwyz angestellt und im Jahr 2017 zum stellvertretenden Amtschef befördert. Eine im Jahr 2019 eingeleitete Reorganisation führte dazu, dass der Kaderangestellte von Führungsaufgaben entbunden werden sollte.

Zudem wurde ihm eine Zielvereinbarung für die künftige Zusammenarbeit unterbreitet. Bei einem Gespräch zwischen A. und seinen Vorgesetzten kam es zum Eklat. A. sagte, er lasse sich nicht «degradieren». Das Gespräch wurde frühzeitig abgebrochen. Nach weiteren Gesprächen und einer Freistellung bei voller Lohnzahlung wurde dem Kantonsangestellten per Ende Februar 2020 gekündigt. Entlassener forderte einen Betrag von 243’000 Franken Bereits im November 2019 hat-te A. beim Schwyzer Regierungsrat schriftlich eine Entschädigung von rund 243’000 Franken geltend gemacht und auf mögliche weitere Forderungen infolge Lohnausfalls von über einer Million Franken und Einbussen bei der Altersvorsorge von 110’000 Franken hingewiesen.

Da der Schwyzer Regierungsrat alle Forderungen abgewiesen hatte, zog der Kantonsangestellte vor das Schwyzer Verwaltungsgericht. Dieses hiess die Beschwerde teilweise gut und sprach dem Entlassenen insgesamt sechs Bruttomonatslöhne zu.

Die Kündigung sei sachlich begründet und nicht missbräuchlich erfolgt, argumentierte das Schwyzer Verwaltungsgericht. Wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs sei die Kündigung aber mangelhaft, weshalb der Mann Anrecht auf eine Abfindung und Entschädigung habe.

Damit war der Entlassene nicht zufrieden: Er zog die Sache weiter an das Bundesgericht und forderte eine Abfindung in der Höhe eines Jahreslohns mit Abzug der Sozialversicherungsbeiträge sowie eine Entschädigung in der Höhe des halben Jahreslohns ohne Abzug der Sozialversicherungsbeiträge: Total rund

243’000 Franken.

Mängel waren seit längerer Zeit schon ein Thema

Die sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts in Luzern wies die Beschwerde des Mannes aber ab und legte ihm die Kosten von 6000 Franken auf.

Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sei ein sachlicher Kündigungsgrund vorgelegen. Administrative und organisatorische Mängel der Arbeitsausführung sowie Kommunikationsprobleme des Beschwerdeführers seien bereits längere Zeit ein Thema gewesen.

Der Kanton Schwyz als Arbeitgeber habe richtigerweise auf eine Ansetzung einer Bewährungsfrist verzichten können, nachdem A. sich geweigert hatte, die Zielvereinbarung zu unterzeichnen. Der Verfahrensmangel beim rechtlichen Gehör werde mit der vom Schwyzer Verwaltungsgericht ausgesprochenen Geldleistung ausgemerzt. Hiergegen bringe der Beschwerdeführer «keine substanziierten Einwände vor, weshalb es damit sein Bewenden habe».

Urteil 8C_693/2021 vom 27. Oktober 2022

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