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Rechtsüberholer blitzte ab

RUGGERO VERCELLONE

Ein Neulenker leistete sich im Oktober 2017 auf der Heimfahrt von der Berufsschule Pfäffikon nach Innerschwyz ein be-sonders gefährliches Fahrmanöver: In Rothenthurm fuhr er in einer Kolonne mit fünf bis sechs Fahrzeugen. Plötzlich wechselte er von der Normalspur auf den rechtsseitig verlaufenden, mit gelber Farbe markierten Längsstreifen für Fussgänger und überholte mit leicht überhöhter Fahrgeschwindigkeit das vor ihm fahrende Fahrzeug. Vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Fokus Kurz darauf musste er abrupt wieder zurück nach links auf die Normalspur vor dem überholten Auto wechseln, um nicht mit dem Hausvorsprung vor ihm zu kollidieren. Ausser einem brüsken Bremsmanöver der hinter ihm fahrenden Fahrzeuge ist nichts passiert.

Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz sowie auch die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Schwyz verurteilten den jungen Mann wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln. Die ihm auferlegte Strafe: Vierzig Tagessätze à siebzig Franken (bedingt auf zwei Jahre ausgesprochen) sowie eine Busse von 700 Franken.

Mehrere Indizien sprachen gegen den Beschuldigten

Vergebens setzte sich der Beschuldigte vor dem Schwyzer Kantonsgericht gegen die Verurteilung zur Wehr. Deshalb zog er die Sache vor das Bundesgericht: Die Vorinstanz habe bei der Ermittlung der Person, die den Wagen gefahren habe, sein Recht auf Aussageverweigerung verletzt. Schliesslich sei auch der Grundsatz «Im Zweifel für den Angeklagten» verletzt worden. Beim Fahrzeug habe es sich um das Familienauto gehandelt, das auch von der Mutter oder den Schwestern gefahren werde. An diesem Tag sei möglicherweise auch ein Kollege gefahren, mit dem er eine Fahrgemeinschaft gebildet habe.

Das Bundesgericht wies laut dem am Dienstag veröffentlichten Urteil alle Beschwerdepunkte ab und stützte das Urteil des Kantonsgerichts vollumfänglich: Das Urteil des Schwyzer Gerichts sei aufgrund von mehreren Indizien nach sorgfältiger und willkürfreier Würdigung entstanden. Dem Automobilisten wurden die Gerichtskosten von 3000 Franken auferlegt.

Urteil 6B_1018/2021 vom 24. August 2022

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