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Wildruhezonen und härtere Strafen für Jäger

Mit der Teilrevision des Jagd- und Wildschutzgesetzes werden einige heisse Eisen angepackt.

ANDREAS SEEHOLZER

Im Schwyzer Umweltdepartement wurde laut einer Mitteilung in Bereichen der Jagdgesetzgebung Anpassungsbedarf geortet. Das Umweltdepartement eröffnet darum bis am 27. Juni ein Vernehmlassungsverfahren zu einer Teilrevision des Jagd- und Wildschutzgesetzes.

Störungen von Wildtieren haben zugenommen

Eine wichtige Neuerung sind sogenannte Wildruhezonen. Das sind Gebiete, die vor allem in den Wintermonaten nicht durch Menschen betreten werden dürfen. Wie das Umweltdepartement in einer Mitteilung schreibt, haben Konflikte zwischen den Bedürfnissen von Erholungssuchenden und dem Bedürfnis der Wildtiere nach Rückzug und Schutz vor Störung in den letzten Jahren stetig zugenommen.

Die aktuelle Gesetzgebung bietet jedoch keine Grundlage für die Ausscheidung von rechtlich verbindlichen Wildruhezonen. «Neu soll daher das Umweltdepartement die Möglichkeit erhalten, diese wo nötig auszuscheiden. » Gemäss dem geltenden Gesetz dürfen auf der Hochwildjagd Jagdhunde als Begleithunde geführt werden, wenn sie über eine Schweiss- oder Ablegeprüfung sowie eine Gehorsamsprüfung verfügen.

Der Kanton will die Hundehoheit zurück

Diese von der Jägerschaft als sinnvoll erachtete Regelung ist noch nicht lange in Kraft, soll aber dennoch schon wieder angepasst werden: Mit einer im Kantonsrat als erheblich erklärten Motion wurde der Regierungsrat beauftragt, dem Kantonsrat Bericht und Vorlage zu unterbreiten, mit welchen das kantonale Jagd- und Wildschutzgesetz dahingehend geändert werden kann, dass auf der Hochwildjagd nur noch Hunde des Schweisshundepiketts und Hunde, die vom zuständigen Wildhüter als geeignet befunden wurden, eingesetzt werden dürfen. Konkret: Auf der Hochwildjagd will der Kanton die Hoheit über die Hunde zurück.

Neu ist in der Teilrevision auch vorgesehen, dass bei Verstössen gegen die kantonale Jagdgesetzgebung Bussen ausgestellt oder sogar der Entzug der Jagdberechtigung erfolgen kann. Die Jagdberechtigung kann nach einer Verurteilung durch einen Richter für mindestens ein Jahr und höchstens zehn Jahre entzogen werden.

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