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Streit um Hecke in Nobelquartier

Das Bundesgericht musste sich mit dem Rückschnitt einer Grünhecke im Bezirk Höfe befassen.

RUGGERO VERCELLONE

In einem Einfamilienhausquartier der gehobeneren Klasse in einer steuergünstigen Gemeinde im Bezirk Höfe, in dem sich alle Liegenschaften offenbar über Seesicht erfreuen dürfen, liegen sich zwei Nachbarn wegen einer Grünhecke in den Haaren. Einer der Nachbarn forderte den anderen vor dem Bezirksgericht Höfe auf, die auf seinem Grundstück liegende Hecke zurückzuschneiden. Dadurch sollte der kantonale Grenzabstand eingehalten werden. Das Gericht ord-nete im März 2018 das Zurückschneiden innerhalb eines Monats an.

Mit allen Argumenten unterlegen

Doch so weit kam es nicht, denn der Nachbar mit der Hecke zog die Sache vor das Kantonsgericht, wo er aber im Juni 2021 mit seiner Berufung unterlag. Dabei liess es der Unterlegene nicht bewenden. Er wandte sich an das Bundesgericht, das sich ebenfalls mit der Hecke im Nobelquartier auseinandersetzen musste.

Aber auch vor Bundesgericht hatte der Berufungsführer keinen Erfolg, wie aus dem gestern publizierten Urteil hervorgeht. Er scheiterte mit all seinen Argumenten beim höchsten Schweizer Gericht.

So nahmen ihm die Lausanner Richter nicht ab, dass ein Zurückschneiden der Hecke zu einer massiven Abwertung der Liegenschaft führen würde. Einer allfälligen Erhöhung der Immissionen könne auch anderweitig als durch eine Hecke begegnet werden. Beschwerdeführer muss nun die Hecken zurückschneiden Auch das Argument, der jetzt klagende Nachbar habe die Höhe und den Abstand der Hecke über Jahre toleriert, liess das Bundesgericht nicht gel-ten.

Ebenso hörte das Bundesgericht die Rüge nicht, die angebliche Formfehler im bezirksgerichtlichen Verfahren monierte. Schliesslich wies das Bundesgericht auch den Einwand ab, die Sträucher seien gar nicht als Hecke zu qualifizieren.

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Gerichtskosten von 4000 Franken wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, der nun das Zurückschneiden der Grünhecke vollziehen muss.

Bundesgerichtsurteil5A_703/2021 vom 2. März 2022

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