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Schwyzer Covid-Skeptiker erleiden eine Abfuhr

Das Bundesgericht ist auf mehrere Stimmrechtsbeschwerden gegen das Covid-19-Gesetz nicht eingetreten.

RUGGERO VERCELLONE

Nur wenige Wochen, nachdem Covid-Skeptiker aus dem Kanton Schwyz mit ihren Beschwerden gegen die angeordneten Massnahmen am Bundesgericht abgeblitzt sind, verzeichnen jetzt weitere Schwyzer Covid-Skeptiker mit ihren Beschwerden ebenfalls keinen Erfolg am Bundesgericht. Auf ihre Stimmrechtsbeschwerden zum Covid-19-Gesetz ist das Bundesgericht erst gar nicht eingetreten. Kantonsübergreifende Fragen im Fokus Die sechs Stimmrechtsbeschwerden aus den Kantonen Schwyz, Zürich, Bern und Basel- Landschaft hat das Bundesgericht bei seiner Beurteilung vereint, da sie alle den gleichen Zweck verfolgten: Sie verlangten die Verschiebung der auf den 13. Juni angesetzten eidgenössischen Abstimmung zum Covid- 19-Gesetz oder sogar deren nachträgliche Aufhebung.

Aus dem Kanton Schwyz wurden zwei Beschwerden (eine von Irene Herzog-Feusi mit 37 Mitbeteiligten und eine von Manuel Albert) eingereicht. Sie richteten sich gegen die Entscheide der Regierung, nicht auf ihre Eingaben einzutreten, weil die Materie kantonsübergreifende Fragen betraf. «Hinweise auf organisierten Abstimmungsbetrug» Die Beschwerdeführenden machten geltend, das Recht auf freie Meinungsbildung im Rahmen der Ausübung der politischen Rechte sei durch den Bundesrat, die Verwaltung und die Parlamentarier verletzt worden. In ihrer Beschwerde führte Herzog- Feusi zudem aus, es gebe «Hinweise auf organisierten Abstimmungsbetrug ». Sie beantragte, es sei sicherzustellen, dass insbesondere jegliches Vorab-Öffnen der Abstimmungscouverts vollständig zu unterbinden sei und dass Abstimmungsmanipulation bei der brieflichen Abstimmung nachweislich ausgeschlossen werden könne. Da dieses Argument im kantonalen Verfahren nicht eingebracht und erst nachträglich vor Bundesgericht aufgeführt wurde, trat das Bundesgericht darauf gar nicht ein.

Unzureichend begründet oder nachträglich hinzugefügt

Allgemein nicht eingetreten ist das Bundesgericht auf die Beschwerden, weil die vorgebrachten Rügen nicht ausreichend begründet worden sind. Zudem hält das Bundesgericht fest, dass die bundesrätlichen Abstimmungserläuterungen – die von den Beschwerdeführenden als mangelhaft und zum Teil unrichtig gerügt worden waren – gar nicht anfechtbar seien. Die Beschwerdeführenden haben nun je 500 Franken an die Gerichtskosten zu bezahlen.

Das Covid-19-Gesetz wurde schweizweit vom Stimmvolk am 13. Juni mit 60 Prozent Ja-Stimmen angenommen. Im Kanton Schwyz fand es allerdings keine Mehrheit.

Urteile 1C_332, 1C_333, 1C_340, 1C_341, 1C_353, 1C_356/2021 vom 2. August 2021

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