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Kantonale Verwaltung stärkt flexible Arbeitsbedingungen

Die Teilrevision des Personal- und Besoldungsgesetzes entwickelt die Verwaltung als modernen Arbeitgeber weiter. Der Regierungsrat hat das Finanzdepartement ermächtigt, eine Vorlage bis Mitte Oktober in die Vernehmlassung zu schicken.

Stk/i. Das Grundgerüst des Personal- und Besoldungsgesetzes stammt aus dem Jahr 1991. «Die letzte umfassende Teilrevision wurde im Jahr 2006 vorgenommen », schreibt die Schwyzer Staatskanzlei in einer Mitteilung: «Die seither eingetretenen technologischen, gesellschaftlichen und rechtlichen Veränderungen werden im aktuellen Gesetz nicht mehr vollständig abgebildet.» So bestehe aktuell bereits mehr als die Hälfte der Arbeitnehmenden aus Mitarbeitenden mit Jahrgang 1980 und jünger. «Diese Generation ist in einer zunehmend technisierten und mobilen Welt aufgewachsen – Flexibilität und Mobilität stehen deutlich stärker im Fokus als die starre Trennung von Arbeit und Zuhause », teilt die Kanzlei mit.

Das Finanzdepartement hat deshalb im Auftrag des Regierungsrates das Personal- und Besoldungsgesetz überarbeitet, um weiterhin zeitgemässe Anstellungs- und Arbeitsbedingungen der Verwaltung zu gewährleisten.

Flexibler und einfacher «Die gesellschaftliche Entwicklung und die zunehmende Digitalisierung verlangen eine höhere Flexibilität in der Arbeitswelt und damit auch bei der Personalgesetzgebung », heisst es in der Medienmitteilung weiter: «Verschiedene Revisionspunkte in der Vernehmlassungsvorlage unterstützen diese Zielsetzung. » Die in der geltenden Gesetzgebung verankerten zwei Lohnsysteme werden in ein zeitgemässes Lohnsystem mit Lohnbändern zusammengeführt. An die Stelle des automatischen Lohnanstiegs in den Anlauf- und Erfahrungsstufen tritt eine individuelle Lohnentwicklung, die eine gerechtere Verteilung der zur Verfügung stehenden Lohnsumme ermöglicht.

«Das heute starre Pensionierungsalter von 65 Jahren wird flexibler ausgestaltet und ermöglicht dadurch eine individuellere Vorsorge- und Nachfolgeplanung », führt die Staatskanzlei aus: «Diese Flexibilisierung ist abgestimmt auf die ebenfalls laufende Revision des Pensionskassengesetzes. » Kostenneutrale Umsetzung

Die heute mögliche Überbrückungsrente ab Alter 63 werde – unter Gewährung einer fairen Übergangsregelung – nicht mehr weitergeführt, da sie im Widerspruch zur angestrebten Flexibilisierung des Altersrücktritts stehe.

«Die damit eingesparten Kosten von rund 1,2 Millionen Franken, die nur einer kleinen Anzahl von Mitarbeitenden zugutekamen, können für Verbesserungen eingesetzt werden, von denen die gesamte Belegschaft profitiert», konstatiert die Kanzlei: «Insgesamt kann die Teilrevision des Personal- und Besoldungsgesetzes damit kostenneutral umgesetzt werden und trotzdem eine zielführende Flexibilisierung gewährleisten.»

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