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Verhängnisvolle Beziehung mit Mutter und Kind geführt

Ein Mazedonier hatte einvernehmlichen Sex mit seiner Frau und ihrer minderjährigen Tochter. Dann nahm Eifersucht überhand.

RUGGERO VERCELLONE

Die Geschichte, die vor dem Schwyzer Strafgericht aufgetischt wurde, klingt bizarr: Der beschuldigte Mazedonier, der sich als etwa 20-Jähriger illegal in der Schweiz aufhielt, lernte eine Schweizerin kennen, die eine minderjährige Tochter hatte.

Dreiecksbeziehung nimmt ungeplanten Verlauf Zu dieser Tochter fühlte sich der Mann hingezogen. Da diese aber minderjährig war und er sich illegal in der Schweiz aufhielt, schlug ihm die Mutter vor, sie zu heiraten. Wenn die Tochter aus dem Schutzalter sei, könne er sich von ihr scheiden lassen und die Tochter heiraten.

So geschah es denn auch. Doch die eingegangene Dreiecksbeziehung nahm einen ungeplanten Verlauf. Denn beide Frauen verliebten sich in den Mann, der zwischen 2005 und 2006 auch sechs- bis siebenmal mit der damals 15-jährigen Tochter einvernehmlichen Sex hatte.

Es kam zum Eifersuchtsstreit, der zur Strafanzeige und zu einer Verurteilung des Mannes per Strafbefehl zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu 30 Franken und einer Busse von 300 Franken führte. Da der Mann den Strafbefehl anfocht, kam es zur Verhandlung vor dem Einzelrichter des Strafgerichts. Dort bestritt der heute 37-Jährige den Sex mit der Tochter nicht. Sie haben diesen gewollt, und er sei davon ausgegangen, dass sie nicht mehr im Schutzalter sei. In seinem Heimatland liege dieses bei 14 Jahren. Seine Mutter habe mit 15 Jahren geheiratet.

Der Einzelrichter verurteilte den Mann wegen einfacher sexueller Handlung mit einem Kind zu einer Busse von 500 Franken, die durch die ausgestandene Untersuchungshaft von fünf Tagen als abgegolten gilt.

Busse abgegolten, Verfahrenskosten erlassen Die Verfahrenskosten von 7400 Franken wurden dem Beschuldigten auferlegt, wegen der langen Verfahrensdauer von fast 15 Jahren, aus Resozialisierungsgründen und wegen Wohlverhaltens seit den Vorfällen aber erlassen. Konsequenzen auf das Urteil hatte einzig die letzte sexuelle Handlung mit der Minderjährigen im April 2006, da die vorangehenden Handlungen verjährt sind.

Er habe das genaue Alter der Tochter sehr wohl gekannt. Der Hinweis auf das jüngere Schutzalter in seinem Heimatland stelle keinen zureichenden Grund für einen Verbotsirrtum dar. Immerhin habe sich der Mann damals seit über zwei Jahren in der Schweiz aufgehalten, weshalb er ohne Weiteres das hiesige Schutzalter in Erfahrung hätte bringen können.

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