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Zivilschützer zur Entlastung des Pflegepersonals eingesetzt

Der Kanton Schwyz kann indirekt kurzfristige Massnahmen zur Entlastung des Pflegefachpersonals ergreifen, teilt die Regierung mit: «Teilweise wurden solche Massnahmen auch bereits ergriffen.»

MAGNUS LEIBUNDGUT

Die beiden SP-Kantonsräte Leo Camenzind aus Ingenbohl und Prisca Bünter aus Küssnacht wollten mittels einer Kleinen Anfrage in Erfahrung bringen, wie Pflegefachpersonen unterstützt werden könnten. «Im Kanton Schwyz existiert keine gesetzliche Grundlage, um das Pflegepersonal mit ausserordentlichen Leistungen zu honorieren und mittel- oder langfristig die Anstellungsbedingungen zu verbessern », heisst es in der Antwort seitens des Schwyzer Departements des Innern: «Hingegen kann der Kanton indirekt kurzfristige Massnahmen zur Entlastung des Pflegefachpersonals ergreifen.» Teilweise seien solche Massnahmen auch bereits ergriffen worden.

«Aktuell arbeitet das Amt für Gesundheit und Soziales an einer Leistungsvereinbarung mit den Schwyzer Spitälern zur Ausbildung von diplomiertem Pflegefachpersonal HF/FH in der Unterstützungspflege auf einer Intensivstation», antwortet Landammann Petra Steimen-Rickenbacher: «Damit werden zusätzliche, rasch einsetzbare personelle Mittel zur Behandlung von Covid-19-Patienten auf den Intensivpflegestationen bereitgestellt. » Kanton kann nicht eingreifen

«Punktuell wurden seit Beginn der Corona-Epidemie Zivilschützer zur Entlastung eingesetzt», teilt die Vorsteherin des Departements des Innern des Kantons Schwyz mit: «Der Einsatz von Zivilschützern bringt für das Pflegepersonal in Krisenzeiten insbesondere in administrativen und organisatorischen Belangen eine Entlastung.» Petra Steimen- Rickenbacher erwähnt hierzu die Kontrolle und Umsetzung der Maskenpflicht oder des Besuchsverbots, die Lenkung von Patientenströmen und eine administrative Entlastung bei Testzentren.

«Alle Spitäler im Kanton Schwyz sind privatrechtlich organisiert und haben unterschiedliche Trägerschaften», betont die Regierungsrätin: «Durch diese Eigenständigkeit verfügen die Schwyzer Spitäler über eine grosse unternehmerische Freiheit und handeln operativ und strategisch selbständig.» Eine gesetzliche Grundlage, die es dem Kanton erlauben würde, in die Lohn- und Anstellungsbedingungen der Schwyzer Spitäler einzugreifen, existiere nicht, hält Steimen fest: «Die Lohneinreihung und allfällige Modalitäten zu Lohnerhöhungen bei den Pflegemitarbeitenden richten sich nach den für diese anwendbaren gesetzlichen Grundlagen.»

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