Veröffentlicht am

Entschädigungen bei Umsatzeinbussen

Der Bundesrat hat im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie Massnahmen zur Unterstützung der Wirtschaft beschlossen. Die Ausgleichskasse Schwyz ist für die Durchführung der Corona-Erwerbsersatz-entschädigungen zuständig.

Mitg. «Neu erhalten auch Selbstständigerwerbende mit massiven Umsatzeinbussen eine Unterstützung », schreibt die Ausgleichskasse/ IV-Stelle Schwyz in einer Medienmittelung. Die Leistungen der Corona Erwerbsersatzentschädigung (CE) in der ersten Welle der Pandemie beruhten auf einer Notverordnung, die am 16. September ausgelaufen ist.

Das Bundesparlament hat im September das Covid-19-Gesetz geschaffen, für das der Bundesrat am 4. November die entsprechende Verordnung erlassen hat. «Für die Ausgleichskasse Schwyz bedeutet dies, dass ab sofort alle fünf Formen der Corona Erwerbsersatzentschädigung bearbeitet und ausbezahlt werden können», heisst es in der Medienmitteilung weiter. Fünf Gruppen sind im Fokus

«Der Bund will gezielt und massgeschneidert helfen», teilt die Ausgleichskasse mit: Deshalb gebe es fünf unterschiedliche Gruppen, die Anspruch auf eine Entschädigung geltend machen können. «Zum einen handelt es sich um Eltern mit Kindern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, weil die Fremdbetreuung der Kinder nicht mehr gewährleistet ist», heisst es in der Mitteilung weiter.

Im Weiteren gehe es um Personen, die wegen einer behördlich angeordneten Quarantänemassnahme ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen.

Zum Dritten drehe es sich um Selbstständigerwerbende und Betriebsinhaber, die ihren Betrieb wegen kantonal oder bundesweit festgelegten Massnahmen schliessen müssen. Es braucht neue Anmeldung

«Als vierte Gruppe gelten Selbstständigerwerbende und Betriebsinhaber, die vom Veranstaltungsverbot betroffen sind oder deren Veranstaltung wegen kantonal oder bundesweit festgelegten Massnahmen abgesagt wurde », schreibt die Ausgleichskasse/ IV Stelle Schwyz.

Zu guter Letzt gehe es um Selbständigerwerbende und Betriebsinhaber, die in ihrem Betrieb ab dem 17. September eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent und zugleich einen Erwerbsausfall erlitten haben.

«Die Auszahlung dieser fünf Formen der Corona-Erwerbsersatzentschädigung muss in jedem Fall neu angemeldet werden », betont die Ausgleichskasse: Für Personen und Firmen, die bei der Ausgleichskasse Schwyz abrechnen, seien unter www. aksz.ch/coronavirus alle Informationen und Anmeldeformulare aufgeschaltet.

Share
LATEST NEWS