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Grosse Anlässe im Fokus

Das Departement des Innern gibt die Regeln für Grossveranstaltungen ab 1. Oktober bekannt.

(DP/i) Der Bundesrat hat entschieden, die Durchführung von Veranstaltungen mit mehr als 1000 Personen ab dem 1. Oktober wieder zu ermöglichen. Voraussetzung ist, dass strenge Schutzmassnahmen umgesetzt werden. Der Bundesrat hat die Kriterien für die Grossveranstaltungen zusammen mit den Kantonen erarbeitet. Die Kantone müssen die Anlässe bewilligen, und es gelten strenge Schutzmassnahmen. Damit will der Bundesrat sicherstellen, dass sich die Situation in der Schweiz nicht verschlechtert. Gleichzeitig will der Bundesrat mit diesem Öffnungsschritt den gesellschaftlichen Bedürfnissen sowie den Interessen der Sportvereine und Kulturveranstalter Rechnung tragen. Auf Homepage aufgeschaltet

In der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie, Grossveranstaltungen, sind die Rahmenbedingungen und insbesondere die Anforderungen an das Schutzkonzept für Grossveranstaltungen festgehalten. Der Kanton Schwyz hat die entsprechenden Unterlagen, Informationen und das Meldeformular auf der Homepage aufgeschaltet. Grossveranstaltungen ab 1000 Personen können bewilligt werden, wenn:

• die epidemiologische Lage im Kanton oder der betroffenen Region die Durchführung erlaubt.

• der Kanton die notwendigen Kapazitäten für das Contact-Tracing gewährleisten kann.

• an den Grossveranstaltungen für den Zuschauerbereich eine Sitzpflicht gilt. Die Sitzplätze müssen einzelnen Besucherinnen und Besuchern zugeordnet werden können und Stehplätze nur in Ausnahmefällen vorgesehen werden.

• der Gesuchsteller ein Schutzkonzept vorlegt und umsetzt, welches auf einer Risikoanalyse beruht. Die Anforderungen an das Schutzkonzept beinhalten insbesondere:

• Einhaltung der Abstandsregeln und Hygienemassnahmen

• An Grossveranstaltungen gilt für den Zuschauerbereich eine

Sitzpflicht

• Regelungen zu Personenflüssen in sämtlichen Bereichen des Veranstaltungsortes

• Vorgehen beim Auftreten von Verdachts- oder Infektionsfällen.

Kann widerrufen werden

Der Veranstalter ist verpflichtet, nebst der Bewilligung gemäss der Covid-19-Verordnung besondere Lage auch alle übrigen Bewilligungen für Veranstaltungen bei den zuständigen Behörden einzuholen. Der Kanton kann eine erteilte Bewilligung widerrufen, wenn sich die epidemiologische Lage verschlechtert, das Contact-Tracing nicht gewährleistet werden kann oder die Massnahmen aus dem Schutzkonzept nicht eingehalten werden.

Der Kanton Schwyz hat das Meldeformular, ein Merkblatt für Grossveranstaltungen, die neue Verordnung des Bundes sowie Erläuterungen dazu auf seiner Homepage aufgeschaltet (www. sz.ch/coronavirus-veranstaltungen). Bei weiteren Fragen steht zudem die Infoline des Kantons Schwyz, Telefonnummer 041/819’13’61, oder info.coronavirus@ sz.ch, während der Bürozeiten zur Verfügung.

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