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Alle Berechtigten sollen die Prämienverbilligung auch erhalten

Bei den Prämienverbilligungen für die Krankenkasse sollen künftig keine Anspruchsberechtigten mehr durch die Maschen fallen. Der Kanton will das Verfahren für die Gesuchsteller verbessern.

DANIEL KOCH

Das Anmeldeverfahren für die Prämienverbilligung der Krankenkasse (IPV) sei «nicht mehr zeitgemäss» und müsse verbessert werden, hielten die grünliberalen Kantonsräte Michael Spirig (Buttikon) und Markus Ming (Steinen) in ihrer Motion fest, die sie im Februar eingereicht hatten. Sie forderten ein einfaches und unbürokratisches Anmeldeverfahren, das mehrere Jahre gültig sein soll – so lange, bis der Gesuchsteller den Verzicht auf die Prämienverbilligung bekannt gibt. Einen Ausschluss wegen zu später Einreichung des Gesuchs oder nicht nachweisbarer Einreichung dürfe es nicht mehr geben.

Die aktuelle Regelung sieht vor, dass jedes Jahr bis Ende September von Neuem ein Beitragsgesuch für die Prämienverbilligung des kommenden Jahres eingereicht werden muss. «Wer diese Frist aber verpasst oder noch schlimmer, wer erst zu einem späteren Zeitpunkt mit Schrecken feststellen muss, dass gemäss Auskunft der Ausgleichskasse sein Gesuchsschreiben gar nicht eingegangen ist, erhält keine Prämienverbilligung », so die Motionäre. Bis die Beitragsverfügung der Ausgleichskasse vorliege, wüssten die Gesuchsteller also nicht, ob alles mit der Einreichung des Gesuchs in Ordnung sei. Wer sein Gesuch nicht eingeschrieben per Post fristgerecht zustellt, übernimmt laut den Motionären derzeit «ein hohes finanzielles Risiko » und handelt ohne jegliche Absicherung vor Behördenfehlern.

Ideen sind vorhanden Wie der Regierungsrat nun mitteilt, sieht er ebenfalls Handlungsbedarf. Zuallererst weist er aber darauf hin, dass man mit der digitalen Anmeldung für die IPV, die seit diesem April möglich ist, das Verfahren bereits beschleunigt und vereinfacht habe, was für die Gesuchsteller «spürbare Vorteile» bringe. Bis Anfang Juni seien mehr als die Hälfte der eingegangenen Anmeldungen für das Jahr 2021 über diesen Kanal eingereicht worden. Nichtsdestotrotz will aber auch die Regierung das Verfahren weiter verbessern. Insbesondere will sie vermieden wissen, dass es wegen zu später Einreichung oder nicht nachweisbarer Einreichung eines Gesuchs zu einem Ausschluss von der IPV kommt.

«Menschen, die berechtigten Anspruch haben, sollen diesen auch erhalten», so die Regierung. Mögliche Ideen seien vorhanden, müssten aber noch vertieft geprüft werden.

Ein Vorschlag sieht vor, die Verwirkungsfrist auf das Ende des Anspruchsjahres nach hinten zu verschieben. Im Vergleich zu heute würde damit die Frist um ganze 15 Monate verlängert. Ein weiterer Ansatz sähe vor, alle bereits im Vorjahr angemeldeten und berechtigten Personen von Amtes wegen grundsätzlich als angemeldet zu betrachten. Dieser Personenkreis könnte jeweils bereits im April des Vorjahres automatisch eine schriftliche Bestätigung erhalten und allfällige Änderungen bei den persönlichen Verhältnissen melden.

Nicht alles ist machbar Generell von einer jährlichen Gesuchstellung abzuweichen, erachtet die Regierung aber nicht als machbar. Es gebe zu viele Ausnahmeregelungen, vor allem bei jungen Erwachsenen mit gemeinsamem Anspruch der Eltern oder bei Quellenbesteuerten. Den konkreten Auftrag der Motion will man deshalb nicht umsetzen, schlägt aber vor, diesen in ein Postulat umzuwandeln. Damit wäre der Weg frei, um die Möglichkeiten für ein einfacheres und bürgerfreundlicheres Verfahren breiter auszuloten. Wegen Corona Frist verlängert

Härtefälle infolge der Corona- Pandemie will die Regierung bereits heuer verhindern. Dies hält er in seiner Antwort auf eine Interpellation des SP-Kantonsrats Andreas Marty (Einsiedeln, Arth) mit teilweise ähnlichem Inhalt wie im vorherigen Vorstoss fest. Die bereits abgelaufene Frist zur Anmeldung für die Prämienverbilligung 2020 sei deshalb bis Ende des laufenden Jahres verlängert worden. Die Ausnahmeregelung soll auch Personen umfassen, die aufgrund der aktuellen Situation einen Anspruch auf die IPV geltend machen könnten.

Andreas Marty bringt weiter zur Sprache, dass insbesondere jüngere IPV-Bezüger die Franchise nicht mehr erhöhen würden. Dies, weil der Anspruch auf Prämienverbilligung nicht höher sein dürfe, als die effektive Prämie der Grundversicherung. Obwohl diese Anpassung im revidierten Krankenversicherungsgesetz auf den ersten Blick vernünftig erscheine, habe dies zur Folge, dass eine Erhöhung der Franchise keinen Sinn mehr mache. Marty will wissen, um wie viel der Prozentsatz bei der Erhöhung der Franchise bei den unter 40-Jährigen nach der Anpassung zurückgegangen ist. Die Regierung macht in ihrer Antwort klar, dass sie keine rechtliche Grundlage habe, um die konkreten Versicherungssituationen der Bürger in Erfahrung zu bringen. Es werde diesbezüglich nichts erfasst, gesammelt oder ausgewertet.

Es ist nicht machbar, von einer jährlichen Gesuchstellung abzuweichen.

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