Veröffentlicht am

Rechnungs- und Budgetgemeinde in einem

Die Regierung hat für Gemeindeversammlungen und Wahlen Notrecht erlassen.

DANIEL KOCH

Der Geltungsbereich der regierungsrätlichen Notverordnung ist begrenzt und regelt nur die zwingend notwendigen Gegenstände, dass trotz Corona-Pandemie die Beschlussfähigkeit der kantonalen und kommunalen Behörden gewährleistet und die politischen Rechte der Stimmberechtigten soweit möglich gewahrt werden können. Die Verordnung bezieht sich lediglich auf die Urnenwahlen vom 17. Mai, die Wahlen durch die Bezirksgemeinde von Schwyz sowie die Gemeindeversammlungen von Illgau und Riemenstalden, die Genehmigungen der Jahresrechnungen 2019 in den Bezirken und Gemeinden und den Fristenstillstand bei kantonalen Referenden. Wahlen werden durchgeführt

So hat der Regierungsrat entschieden, die Nachwahl in den Regierungsrat und die Erneuerungswahlen in die kommunalen Behörden am 17. Mai durchzuführen, damit auf Beginn der neuen Amtsdauer die verschiedenen kantonalen und kommunalen Behörden wieder verfassungs- und gesetzmässig besetzt werden können. Es betrifft dies neben dem Regierungsrat die Bezirks- und Gemeinderäte, aber auch die Land- und Gemeindeschreiber, die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommissionen sowie die Vermittler und deren Stellvertreter.

In den Bezirken endet auch die Amtsdauer der Mitglieder der Bezirksgerichte sowie der von den Bezirken gewählten Mitglieder des Kantonsgerichts. Diese müssen laut Regierung ebenfalls alle neu (wieder-) gewählt werden. Mit einer Verschiebung der Wahlen hätte für all diese Ämter eine Übergangslösung getroffen werden müssen, vorab eine Verlängerung der Amtsdauer, so die Argumentation. Da aber verschiedene Amtsinhaber auf Ende der Amtsdauer demissioniert haben, hätte sich in diesem Fall auch die Frage nach einem allfälligen Amtszwang stellen müssen. Nicht stattfinden wird hingegen die kantonale Sachabstimmung über eine Änderung des Volksschulgesetzes am 17. Mai.

Keine persönliche Stimmabgabe

Die Kantons- und Regierungsratswahlen vom 22. März sowie Wahlen in anderen Kantonen und Gemeinden haben laut Regierungsrat gezeigt, dass auch unter einschränkenden Bestimmungen Wahlen durchgeführt werden können. Für die Bezirke und Gemeinden mit Urnensystem ändere sich nicht viel, werde doch dort ausschliesslich die persönliche Stimmabgabe an der Urne ausgeschlossen. Die Möglichkeit der persönlichen Stimmabgabe sei bislang jeweils lediglich noch von ganz wenigen Stimmberechtigten genutzt worden. Da die briefliche Stimmabgabe weit verbreitet ist, sei es vertretbar, in dieser ausserordentlichen Lage die persönliche Stimmabgabe an der Urne auszuschliessen, hält der Regierungsrat fest.

Für das Auszählen gälten wie bisher die Hygiene- und Abstandsvorschriften des Bundes. In jenen Gemeinwesen, die ihre Wahlen noch im Versammlungssystem durchführen (Bezirk Schwyz sowie Gemeinden Illgau und Riemenstalden), wird die Amtsdauer der bisher gewählten Amtsinhaber verlängert, bis an einer Versammlung neue Amtsinhaber gewählt und diese ihr Amt antreten können.

Rechnungsablage erfolgt später

Die Jahresrechnungen des vergangenen Jahres der Bezirke und Gemeinden müssten eigentlich bis spätestens Mitte Mai genehmigt werden. Da Versammlungen derzeit nicht durchgeführt werden können, wird diese Frist nun bis zur nächstmöglichen Versammlung ausgesetzt. Ebenso werden die Fristen zur Sammlung von Referendumsunterschriften ausgesetzt, damit dieses Recht nicht beschnitten wird. Sehen einzelne Bezirke oder Gemeinden bis zur Budgetgemeinde im Spätherbst keine weiteren Versammlungen vor, kann die Jahresrechnung 2019 laut der Notverordnung ausnahmsweise an der gleichen Versammlung wie das Budget 2021 verabschiedet werden.

Fristen stehen teilweise still

Ebenfalls zu den politischen Rechten gehört das Ergreifen von fakultativen Referenden. Das Sammeln von Unterschriften ist unter den gegenwärtigen Umständen laut Regierung allerdings erschwert oder gar unmöglich. Deshalb soll die 60-tägige Referendumsfrist für kantonale Referenden während der gleichen Zeitdauer wie auf eidgenössischer Ebene stillstehen.

Diese Regelung betrifft ausschliesslich die Fristen für ein kantonales Referendum, nicht aber andere Fristen wie zum Beispiel für Wahlvorschläge zu einem zweiten Wahlgang bei den kommunalen Erneuerungswahlen. Von diesem Fristenstillstand bei kantonalen Referenden könnten laut Verordnung vorerst Beschlüsse des Kantonsrates an der Mai-Sitzung betroffen sein, sofern dann überhaupt eine Sitzung stattfindet.

Die Notverordnung tritt unmittelbar mit ihrem Erlass in Kraft. Sie untersteht nach der Genehmigung durch den Kantonsrat nicht dem Referendum.

Share
LATEST NEWS