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Heilen von Schwulen im Fokus

Regierungsrat ist gegen Therapien zur Heilung von Homosexualität

Die Durchführung von Therapien zur Heilung von Homosexualität stelle eine Verletzung von Berufspflichten dar, findet die Schwyzer Regierung. Liege eine Verletzung der Berufspflicht vor, werde diese nicht toleriert, heisst es in der Antwort des Regierungsrats auf eine Interpellation im Kantonsrat.

MAGNUS LEIBUNDGUT

Am 19. September haben die beiden SP-Kantonsräte Thomas Büeler (Lachen) und Carmen Muffler (Freienbach) eine Interpellation eingereicht, die einen Bewilligungsentzug für einen Schwyzer Psychiater, der Homosexuelle heilen will, thematisiert.

Den Stein ins Rollen gebracht hatte die Schwyzer Jugendgruppe Queerpuzzles mit einem offenen Brief an die Schwyzer Regierung, nachdem publik wurde, dass ein im Kanton praktizierender Psychiater sogenannte Konversionstherapien anbietet.

Ein Verbot der Berufsausübung

Die beiden Kantonsräte wollen dank ihrer Interpellation in Erfahrung bringen, wie der Schwyzer Regierungsrat zu Konversionstherapien stehe. Der Regierungsrat teile die Auffassung des Bundesrates, wonach die Durchführung von Therapien zur Heilung von Homosexualität, ob an Minderjährigen oder Erwachsenen, eine Verletzung dieser Berufspflichten darstelle, heisst es in der Antwort auf die Interpellation. Liege eine entsprechende Verletzung der Berufspflicht vor, werde diese nicht toleriert.

«Sind die Berufspflichten verletzt, so kann die Aufsichtsbehörde Disziplinarmassnahmen anordnen», schreibt der Regierungsrat in seiner Antwort: Vorgesehen seien – neben der Verwarnung, dem Verweis und der Busse bis zu 20’000 Franken – ein Verbot der selbstständigen Berufsausübung für längstens sechs Jahre und ein definitives Verbot der selbstständigen Berufsausübung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums.

An Amtsgeheimnis gebunden

«Dabei sollen die Massnahmen die fehlbare Person auch vor erneuten Verfehlungen abhalten », heisst es in der Antwort: Die Bemessung der Massnahme im konkreten Fall richte sich nach der Schwere des Verstosses gegen eine Verletzung der Berufspflichten unter Berücksichtigung der Zahl der Verstösse, dem Mass des Verschuldens sowie dem beruflichen Vorleben der Medizinalperson.

«Da die Umstände des Einzelfalls von massgebender Bedeutung sind und das Verhältnismässigkeitsprinzip anwendbar ist, kann nicht gesagt werden, welche konkreten Massnahmen zu ergreifen sind», konstatiert der Regierungsrat: Er sei an den Datenschutz und das Amtsgeheimnis gebunden, weshalb sich die Regierung nicht zum genannten Fall äussern könne. Der Regierungsrat fasste den Beschluss, die Vorsteherin des Departements des Innern zu beauftragen, die Antwort im Kantonsrat zu vertreten.

«Sind die Berufspflichten verletzt, so kann die Aufsichtsbehörde Disziplinarmassnahmen anordnen.»

Regierungsrat Kanton Schwyz

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