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«Das war eine absolute Ausnahme»

Fristen im informellen Baubewilligungsverfahren

Auch nach sieben Monaten hat ein Bauherr auf sein Gesuch um eine Vorabklärung noch keine Antwort erhalten. Die Regierung erklärt den Sachverhalt.

VICTOR KÄLIN

Es war Kantonsrat Adolf Fässler (SVP Unteriberg), der im Dezember des Vorjahres mit seiner Kleinen Anfrage die gestern Donnerstag veröffentlichte Antwort des Volkswirtschaftsdepartementes ausgelöst hat. Gemäss Fässler geht es um die Eingabe für eine Vorabklärung, welche im Mai 2019 erfolgt sei. «Trotz mehrmaliger telefonischer Anfrage», so Fässler, «sind der Architekt und auch nicht der Bauherr im Besitz einer Antwort. Inzwischen sind sieben Monate vergangen. Dies ohne Resultat.» Fässler weist darauf hin, dass in mehreren Kantonen ein Zeitfenster festgelegt sei, «in welchem eine Antwort erfolgen muss». Und er fragt in seinem politischen Vorstoss, ob es nicht auch für den Kanton Schwyz Sinn machen würde, ein solches Zeitfenster (zum Beispiel drei Monate) zu definieren, damit die Bauherrschaft mit einer Antwort rechnen könne?

Antwort folgt in Kürze

In seiner Antwort bestätigt das Volkswirtschaftsdepartement den von Adolf Fässler geschilderten Sachverhalt. Beim angesprochenen Fall handelt es sich um ein Gesuch zur Vorabklärung für ein landwirtschaftliches Vorhaben ausserhalb der Bauzone. Die Anfrage zur Vorabklärung ist Ende Mai 2019 beim Amt für Landwirtschaft eingegangen.

Gemäss Departementsvorsteher Regierungsrat Andreas Barraud handelt es sich um «eine rechtlich schwierige Einzelfallbeurteilung einer möglichen Ausnahmebewilligung mit hohem Bearbeitungsaufwand».

Er versichert jedoch, dass die «umfangreichen Zusatzabklärungen » mittlerweile weit fortgeschritten seien, sodass in Kürze mit einer entsprechenden Stellungnahme gerechnet werden könne. Barraud erinnert jedoch daran, dass es sich bei der benötigten Bearbeitungszeit «in dieser schwierigen Einzelfallbeurteilung um eine absolute Ausnahme handelt».

Eine andere Rechtsgrundlage

Gemäss Barraud würde das Angebot zur Vorabklärung von Baugesuchen in der Praxis rege genutzt: «Es hat sich bestens bewährt. » Er erinnert daran, dass für Vorabklärungen eine analoge Rechtsgrundlage wie beim ordentlichen Baubewilligungsverfahren allerdings nicht bestehe. Die mit der Beurteilung von Bauvorhaben betrauten kantonalen Amtsstellen bieten in der Praxis solche Vorabklärungen als freiwillige und gebührenfreie Dienstleistung an.

Dass den Bauherren oder den Planern in der Regel innert zweier Monate nach Einreichung der Unterlagen eine Stellungnahme zugehen soll, gelte als «interne Vorgabe für normale Vorabklärungen». Entscheidend für eine zeitnahe Rückmeldung sei jedoch, dass die für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen einerseits vollständig und in inhaltlich ausreichender Qualität vorliegen und andererseits die Komplexität des Falls nicht zusätzlich umfangreiche und zeitintensive Abklärungen verursacht. Kommunikation verbessern

Dennoch möchte Andreas Barraud Lehren aus dem geschilderten Fall ziehen: «Der Gesuchsteller darf – wenn sich eine längere Bearbeitungszeit der Vorabklärung abzeichnen sollte – erwarten, dass er schriftlich darüber informiert wird, bis wann er mit einer konkreten Antwort der kantonalen Amtsstellen rechnen darf.» Deshalb werden Gesuchsteller bei längeren Bearbeitungszeiten als rund zwei Monate inskünftig darüber informiert, «bis wann mit einer Stellungnahme gerechnet werden kann».

Als Alternative zum Vorabklärungsverfahren steht es dem Bauherrn offen, direkt ein konkretes Baugesuch im ordentlichen Baubewilligungsverfahren einzureichen. «Ein gebührenpflichtiges Baugesuch», so das Volkswirtschaftsdepartement, «wird grundsätzlich von den kantonalen Amtsstellen im gesetzlich vorgegebenen Verfahren und Zeitrahmen bearbeitet.» Das sind in der Regel zwei Monate.

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