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Einmalige Abfindung statt Ruhegehälter für den Regierungsrat

Die Staatswirtschaftskommission gibt das neue Gesetz über die Magistratspersonen in die Vernehmlassung.

(KR/i) Anstoss zur Erarbeitung des Gesetzes war ein 2014 erheblich erklärtes Postulat zum Status von Magistratspersonen, das namens der Rechtsund Justizkommission eingereicht wurde. Darin wurde festgehalten, dass rund um den Status von Magistratspersonen manche Fragen nicht gesetzlich geregelt sind. Mit der vorliegenden Vorlage werden die Rechtsstellung für die Regierungsräte und für die voll- und teilamtlichen Richter geregelt.

Die Besoldung des Regierungsrates basiert bisher auf einem Gesetz aus dem Jahr 1968. Die Funktion des Regierungsrates wurde als sogenanntes Hauptamt betrachtet. Das bedeutete, dass für die Mitglieder des Regierungsrats weitere Mandate auf privater Basis möglich und geduldet waren. Bedingt durch die Entwicklungen ist das Amt eines Regierungsrates auch im Kanton Schwyz heute als Vollamt zu betrachten und entsprechend zu entlöhnen.

Die Vorlage setzt die Entlöhnung der Regierungsräte bei 110 Prozent der höchsten Lohnklasse der Verwaltung an. Das entspricht einer Entschädigung von rund 250’000 Franken. Ein weiterer Kernpunkt ist die Regelung des Austritts aus dem Amt. Die bisherigen auf Lebzeiten ausgerichteten Ruhegehälter der Regierungsräte sollen durch eine einmalige Abfindung bei Nichtwiederwahl oder Rücktritt ersetzt werden. Wird ein Richter nicht mehr wiedergewählt, sieht die Vorlage ebenfalls eine einmalige Abfindung vor.

Im Weiteren regelt das Gesetz das Verfahren einer Nichtwiederwahl eines Richters, insbesondere die Pflicht der vorberatenden Kommission des Kantonsrates, einen Richter in der Regel sechs Monate vor Ablauf der Amtsdauer anzuhören, sofern die Kommission beabsichtigt, ihn nicht mehr zur Wiederwahl vorzuschlagen. Die Vernehmlassung dauert bis am 31. Januar.

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