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Vortragsabend weckte riesiges Interesse

Der öffentliche Vortragsabend des Samaritervereins Einsiedeln zum Thema «Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag » vom Dienstag, 29. Oktober, fand sehr grosses Interesse. Etwa 150 Besucher nahmen daran teil.

PRISKA KÄPPELI

Die Einsiedler Hausärztin Dr. med. Birgit Bucher führte die Teilnehmenden humorvoll in das «Wie und Wann» einer Patientenverfügung ein. Für jeden sollte zu Lebzeiten klar sein, was mit seinem Körper im Falle einer Handlungsunfähigkeit geschehen soll. Rechtlich gesehen ist eine Patientenverfügung verbindlich. Sie muss erstellt werden, solange man noch urteilsfähig ist. Diese muss freiwillig erstellt, schriftlich abgefasst, datiert und unterzeichnet werden.

Viele Fragen werden beantwortet Eine Patientenverfügung beinhaltet verschiedene Themenbereiche: Welche Lebenseinstellung, Wünsche, Ängste, Erwartungen und Hoffnungen hat die erstellende Person? Wie soll die Lebensqualität im Allgemeinen aussehen? Welche Möglichkeiten bestehen, um in Würde sterben zu können. Ein weiterer Punkt sind die Therapieziele: Soll unter allen möglichen Umständen das Leben erhalten werden, auch wenn dies heisst, an diversen Schläuchen und Maschinen angeschlossen zu sein? Oder möchte der Betroffene, dass vor allem seine Schmerzen behandelt werden? Frau Dr. Bucher berichtet, was neben einer Maximalmedizin gegen starke Atemnot, oder bei Angst vor dem Tod getan werden kann. Ein weiterer zentraler Punkt einer Patientenverfügung ist es auch, Vertreter zu benennen, jedoch können auch unerwünschte Personen von einer Vertretung ausgeschlossen werden.

Hilfe für Angehörige

Gemäss Artikel 128 des Strafgesetzbuches ist geregelt, dass in einem Notfall jedermann verpflichtet ist, immer alles Mögliche zu machen, damit das Leben der betroffenen Person erhalten bleibt. Für den Todesfall wird auch die Frage zur Organspende in der Verfügung aufgeführt, welches auch eine Hilfe für die Hinterbliebenen sein kann.

Vielleicht wünschen die Angehörigen eine Obduktion durchführen zu lassen, um festzustellen, warum der Betroffene verstorben ist. Gemäss Gesundheitsgesetz, Artikel 48, ist geregelt, dass eine Obduktion vorgenommen werden darf, sofern die Zustimmung des Verstorbenen vorliegt oder an deren Stelle nächste Angehörige dafür zustimmen. Dr. Birgit Bucher endete mit dem Aufruf, wie wichtig es ist, mit seinen nächsten Angehörigen und somit Vertretern zu reden, wie man im Falle einer Unfähigkeit der Selbstbestimmung behandelt werden möchte und welche Wünsche und Ängste bestehen. Von Zeit zu Zeit muss die Patientenverfügung kontrolliert und eventuell den neuen Lebensumständen angepasst werden.

Vorsorgeauftrag Zum Thema Vorsorgeauftrag informierte Rechtsanwalt Dr. iur. Patrick Schönbächler, dass es den Vorsorgeauftrag erst seit der Einführung der KESB (Kinder- und Erwachsenenschutz-Behörde) im Jahr 2013 gibt. Es hilft den Angehörigen, bei einer Urteilsunfähigkeit von gewisser Dauer über weitere Entscheidungen von Zahlungen, bei Vertragsabschlüssen, Veräusserungen von Liegenschaften und Weiteres zu entscheiden.

Er informierte über die drei Arten von Verträgen. Erstens kann jederzeit jemandem eine Vollmacht erteilen, zum Beispiel um Finanzen und weitere Angelegenheiten zu erledigen. Auch werden testamentarische Willensvollstreckung erstellt. Dann gibt es die Möglichkeit, einen Vorsorgeauftrag zu erstellen, welches an diesem Abend das Thema ist.

Bei diesem Vertrag handelt es sich um die Personensorge, Vermögenssorge und die Vertretung im Rechtsverkehr. Dieser Auftrag muss eigenhändig erstellt, datiert, unterzeichnet oder öffentlich beurkundet werden. Wichtig ist auch für die Angehörigen, dass diese wissen, wo dieser hinterlegt ist. Sollte jemand keine nächsten Angehörigen haben, kann der Vertrag auch im Zivilstandsamt registriert werden. Da sich Lebensumstände immer wieder ändern, kann der Vertrag auch jederzeit wiederrufen werden.

Die KESB und der Vorsorgeauftrag Welche Rolle spielt nun aber die KESB bei einem Vorsorgeauftrag? Diese prüft den Vertrag und ob dieser korrekt ausgeführt wird. Sie greift ein, falls die beauftrage Person des Vertrags diesen nicht korrekt erfüllt oder fähig ist, diesen zu erfüllen. Nehmen wir als Beispiel den Beauftragten, welcher sich bei der Vermögenssorge selbst begünstigt, oder in einem weiteren Fall eventuell unter Verdacht steht, ein Delikt begangen zu haben. Oder im Falle der Personensorge, dass der Beauftragte zu weit entfernt wohnt und diese Aufgabe nicht wahrnehmen kann. Die betraute Person in einem Vorsorgeauftrag sollte damit einverstanden sein, dass sie für diesen Auftrag bestimmt wird. Ein weiterer Punkt sollte die Entschädigung für die Erfüllung des Auftrags sowie die Spesenentschädigung beinhalten. Der Beauftragte hat jederzeit die Möglichkeit, den Vorsorgeauftrag zu kündigen, wenn feststeht, dass er die erteilte Aufgabe nicht mehr erfüllen kann. Im Weiteren erläuterte Patrick Schönbächler die Vor- und Nachteile eines Vorsorgeauftrages.

Da leider viele Interessierte keinen Platz mehr im Saal fanden, haben sich der Samariterverein zusammen mit den Referenten entschieden, den Vortrag nochmals durchzuführen. Der Termin wird Anfang 2020 sein. Weitere Informationen folgen zur gegebenen Zeit in den Medien.

www.samariter-einsiedeln.ch

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