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Gar nicht so schlimm?

Handy am Steuer – ein Fall für das Verwaltungsgericht

one. Wer von der Polizei beobachtet wird, wie er am Steuer eines fahrenden Autos das Mobiltelefon mit einer Hand bedient, muss zwar mit einer Busse, nicht zwingend aber auch mit einem Fahrausweisentzug rechnen. Ein solches Urteil fällte das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Es pfiff damit eine Verfügung des kantonalen Verkehrsamts zurück.

In flagranti

Im konkreten Fall beobachtete die Polizei, wie ein Autofahrer aus dem Kanton Schwyz mit rund 90 Stundenkilometern auf der Autobahn bei Spreitenbach «in schwankender und anhaltend unsicherer Fahrweise» fahrend mehrmals den Blick Richtung Mittelkonsole wandte. Als der Automobilist das zivile Polizeifahrzeug überholte, bemerkten die Ordnungshüter während zwei bis drei Sekunden, dass der Schwyzer sein Mobiltelefon in der rechten Hand hielt und es mit dem Daumen bediente.

Der Automobilist wurde mit einer Busse von 300 Franken bestraft. Obwohl dieser die Tat bestritt, bezahlte er die Busse. Als ihm aber das kantonale Verkehrsamt den Fahrausweis für einen Monat entziehen wollte, wehrte sich der Autofahrer vor dem Verwaltungsgericht.

Ein Grenzfall Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde teilweise gut, hob den Fahrausweisentzug auf und wandelte die administrative Massnahme in eine Verwarnung um. Aufgrund der Rechtsprechung durch das Bundesgericht sei im konkreten Fall von einem Grenzfall auszugehen, der «knapp noch als leichte Widerhandlung qualifiziert werden kann», schreibt das Gericht.

Ungeachtet der unsicheren Fahrweise habe der Autofahrer aufgrund der Aktenlage zum einen die Spur halten können und sei nicht auf eine andere Spur geraten. Zum anderen habe der Beschwerdeführer seinen Blick gemäss Polizeirapport nicht anhaltend, sondern während rund zehn Sekunden mehrmals von der Fahrbahn abgewendet. Im Vergleich zu anderen Urteilen des Bundesgerichts könne davon ausgegangen werden, dass der vorliegende Fall «sowohl hinsichtlich der Gefährdung als auch hinsichtlich des Verschuldens » als leichte Widerhandlung zu beurteilen sei.

Mit einer Umwandlung in eine Verwarnung werde auch die berufliche Situation des Beschwerdeführers, der auf den Fahrausweis angewiesen sei, entschärft, ohne dass dies für das vorliegende Entscheidergebnis ausschlaggebend wäre. Die Kosten des Verfahrens (900 Franken) wurden dem Schwyzer Automobilisten bei diesem Ausgang zur Hälfte auferlegt.

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