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Geldstrafen für Reichmuth und ehemaligen Schiffsinspektor

Geldstrafen für Reichmuth und ehemaligen Schiffsinspektor Geldstrafen für Reichmuth und ehemaligen Schiffsinspektor

Das Bezirksgericht Schwyz verurteilte Othmar Reichmuth und den ehemaligen Schiffsinspektor wegen Seegrundentsorgung ohne Bewilligung im Brunner Föhnhafen.

Bewilligung wurde beim Rechtsdienst abgeklärt

RUGGERO VERCELLONE

Sowohl der ehemalige Schwyzer Baudirektor und heutige Ständerat Othmar Reichmuth als auch der ehemalige Schiffsinspektor des Kantons Schwyz haben in fahrlässiger Weise gegen das Fischereigesetz verstossen. Sie hatten im Frühjahr 2014 keine Bewilligung eingeholt für die Verschiebung von kontaminiertem Seegrundmaterial im Brunner Föhnhafen.

Zu diesem Schluss kam das Bezirksgericht Schwyz. Es verurteilte beide zu auf zwei Jahre bedingten Geldstrafen von 15 Tagessätzen à 270 Franken (Reichmuth) respektive 280 Franken (Schiffsinspektor). Zudem müssen sie Bussen von 1100 Franken (Reichmuth) respektive 1050 Franken (Schiffsinspektor) bezahlen. Beiden wurden die Verfahrenskosten zu je einem Drittel auferlegt. Beide erhalten eine Prozessentschädigung von je rund 1300 Franken.

Eine Verurteilung wegen Verstössen gegen das Gewässerschutz- und das Umweltschutzgesetz, wie das der Staatsanwalt gefordert hatte, fand nicht statt, weil das Bezirksgericht die Ansicht vertrat, dass keine belasteten Stoffe ins Gewässer eingebracht wurden, wie das im Gesetz verboten wird.

Durch die Verschiebung des Materials habe es sich diesbezüglich bloss um Übertretungen und nicht um Vergehen gehandelt. Die Übertretungen seien aber verjährt, sodass die Verfahren in diesen Anklagepunkten eingestellt wurden.

Man hätte genug Zeit gehabt, eine Bewilligung einzuholen

Der Vorwurf des Ex-Schiffsinspektors, Baudirektor Reichmuth habe ihm unter vier Augen mündlich befohlen, das Seegrundmaterial aus Kostengründen illegal über die Hafenkante zu entsorgen, habe nicht zweifelsfrei erhärtet werden können. Es lägen dafür keine Beweise vor. Deshalb könne das keinem der beiden Beschuldigten angelastet werden.

Unstrittig sei aber, dass der Baudirektor schriftlich den Auftrag erteilt habe, das Material zu verschieben. Da diese Verschiebung aber laut Fischereigesetz eine Bewilligung gebraucht hätte, habe sich der Baudirektor schuldig gemacht. Es sei für die Aktion kein Notstand vorgelegen, da die Verschlammung bereits Monate zuvor bekannt gewesen sei. Man hätte also genug Zeit gehabt, eine Bewilligung einzuholen, argumentierte das Gericht.

Der Schiffsinspektor, der von der Bewilligungspflicht gewusst habe, hätte laut Gericht auf das Einholen einer Bewilligung bestehen sollen, statt sich als reiner Befehlsausführer zu verhalten. Auch als blosser Befehlsausführer bleibe er nicht straflos. Deshalb habe er sich bei der Ausführung der Aktion ebenfalls strafbar gemacht.

Die Urteile des Bezirksgerichts, die am Freitag mündlich eröffnet worden sind, haben noch keine Rechtskraft erlangt. Auf Anfrage erklärten beide Parteien, dass sie die Urteile zuerst studieren würden. Erst danach wolle man entscheiden, ob die Sache ans Kantonsgericht weitergezogen werde oder nicht. Als «störend» empfand Othmar Reichmuth in einer ersten Stellungnahme den Umstand, dass er – wie er es an der Verhandlung vor dem Bezirksgericht bereits ausgeführt hatte – die Frage einer Bewilligung beim Rechtsdienst abklären liess. Die Abklärungen hätten ergeben, dass es für die beabsichtigte Zwischenlagerung des Materials im See keine Bewilligung benötige.

Ex-Regierungsrat und Ständerat Othmar Reichmuth wurde vom Bezirksgericht Schwyz zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt Foto: zvg

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