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Genossame gewinnt Wegrodel-Streit

IN KÜRZE

March. Ein Grundstückeigentümer aus der March wehrte sich gegen ein Fuss- und Fahrwegrecht, das vor über 100 Jahren im Grundbuch eingetragen worden war und der dortigen Genossame erlaubt, den Weg zu landwirtschaftlich genutzten Flächen zu befahren. Der Grundstückeigentümer, der das Grundstück erst 2007 kaufte, möchte die Zufahrt auf einen Teil des Gebiets beschränken. Das Bezirksgericht March liess den Grundstückeigentümer noch abblitzen. Das Kantonsgericht gab ihm dann aber doch recht.

Die Genossame zog den Fall ans Bundesgericht weiter und war dort erfolgreich. Der Grundbucheintrag berechtigte die Genossame, jederzeit und ungehindert und zu jedem Zweck über das belastete Grundstück zu gehen und mit beliebigen Fahrzeugen zu fahren, argumentierte das Bundesgericht. Schon damals sei kein «beschränktes Fahrwegrecht» eingetragen worden. Der ursprüngliche Pfad sei spätestens 1971 zur Strasse ausgebaut worden. Aufgrund der technischen Entwicklung in der Landwirtschaft müsse der Grundstückeigentümer ein höheres Verkehrsaufkommen in Kauf nehmen, bestätigte das Bundesgericht eine bereits vom Bezirksgericht March aufgeführte Argumentation.

Das Bundesgericht hob den Entscheid des Kantonsgerichts auf, die Klage des Grundstückeigentümers wurde abgewiesen. Dieser muss die Gerichtskosten von 3500 Franken bezahlen sowie der Genossame für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von 4500 Franken entrichten. (one)

Bundesgerichtsurteil 5A_259/2019 vom 29. Juli 2020

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