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Strafgericht spricht vier Polizisten ohne jeden Zweifel frei

Das Strafgericht hat vier Schwyzer Polizisten vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs, der Freiheitsberaubung und der Entführung freigesprochen.

RUGGERO VERCELLONE

Die Ordnungshüter seien rechtmässig und verhältnismässig vorgegangen, als sie 2012 einem Ausserschwyzer bei der polizeilichen Zuführung zum Betreibungsamt die Handschellen anlegten und ihn gefesselt ins Spital brachten, worauf er fürsorglich in die Psychiatrie eingewiesen wurde. Gerichtspräsident Ruedi Beeler erklärte am Freitag in seiner Urteilsbegründung, die Freisprüche seien ohne jeglichen Zweifel – also nicht nach dem Grundsatz «im Zweifel für die Angeklagten», wie das der Staatsanwalt beantragt hatte – erfolgt. Aus den Akten sei bei der sorgfältigen Prüfung durch das Gericht eindeutig hervorgegangen, dass sich die Polizisten keines Fehlverhaltens schuldig gemacht hätten. Der Privatkläger habe mit seinem renitenten Verhalten die Zwangsmassnahme der Polizisten herausgefordert. Die Fesselung sei mit der verlangten nötigen Strenge, aber professionell durchgeführt worden. Von einer «Rambo-Aktion», wie das der Privatkläger geschildert hatte, könne keine Rede sein.

Zu lange Verfahrensdauer

Aus den Akten sei ebenfalls hervorgegangen, dass sich die Vorfälle nicht so abgespielt hätten, wie sie vom Privatkläger geschildert wurden. Die Verschwörungstheorie, die vom Privatkläger dargelegt worden sei, lasse sich im sieben Bundesordner umfassenden Aktendossier nirgends stützen. Zwar seien hier und dort ein paar Unzulänglichkeiten oder Verschreiber festzustellen. Nicht hinter jeder Unzulänglichkeit stecke aber zwingend Böswilligkeit.

Kritik äusserte das Gericht an der zu langen Verfahrensdauer. Diese betrug sieben Jahre. Dadurch sei das Beschleunigungsgebot verletzt worden. Mehrmals stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Erst aufgrund von Beschwerden des Privatklägers entschied das Bundesgericht 2017, dass der Fall von einem Gericht beurteilt werden müsse. Diese Verfahrensdauer hätte durch eine seriöse und sorgfältige Überprüfung durch die Staatsanwaltschaft verhindert werden können, sagte der Gerichtspräsident. Dadurch hätte auch verhindert werden können, dass der Privatkläger eine Plattform erhielt, um seine Verschwörungstheorie lang und breit öffentlich darzustellen. Diese Plattform werde er wohl auch vor Kantonsgericht und Bundesgericht erhalten, denn das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Auf die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung des Privatklägers im Umfang von mindestens 187’000 Franken trat das Gericht gar nicht ein. Die Kosten des Verfahrens werden von der Staatskasse übernommen.

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