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Drogendealer muss doch nicht ins Gefängnis

Drogendealer muss doch nicht ins Gefängnis Drogendealer muss doch nicht ins Gefängnis

Das Kantonsgericht kürzte die vom Schwyzer Strafgericht verhängte Freiheitsstrafe auf 24 Monate und ordnete den bedingten Vollzug an.

Der heute 45-jährige Nordmazedonier, der seit dem Jahr 1990 in der Schweiz lebt, war vom Schwyzer Strafgericht unter anderem wegen mehrfacher Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 34 Monaten (16 Monate davon unbedingt), zu einer bedingten Geldstrafe von siebzig Tagessätzen à dreissig Franken und einer Busse von 300 Franken verurteilt worden.

Dem in Drogenkreisen in Brunnen bekannten Mann war vorgeworfen worden, er habe im grossen Stil mit Kokain und Marihuana gehandelt. Bei mindestens elf Treffen mit Lieferanten soll er zwischen den Jahren 2012 und 2021 insgesamt über 1,75 Kilogramm Kokain im Betrag von über 78’000 Franken sowie 5 Kilogramm Marihuana im Betrag von über 26’500 Franken gekauft und weiterverkauft haben.

Es waren doch nicht so viele «Köpfchen» Der Fall flog im Rahmen einer kantonsübergreifenden Aktion gegen mit Drogen dealende Balkaner auf. Aufgrund von Audiodaten beschuldigten die Ermittler den damals selbst stark Marihuana konsumierenden Nordmazedonier, jeweils mehrere «Köpfchen», oder «Gras», «Weisses » und «Gelbes» bestellt zu haben. Mit «Köpfchen» sind laut Anklagebehörde 100 Gramm Kokain gemeint.

Vor dem Schwyzer Kantonsgericht bestritt der Beschuldigte erneut, mit Drogen gehandelt zu haben. Bei den abgehörten Gesprächen sei es nicht um Drogen, sondern um Spielschulden gegangen. Seine Verteidigerin forderte einen Freispruch zu den Vorwürfen wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz. Ihr Mandant sei damals schwer drogensüchtig gewesen.

Das Schwyzer Kantonsgericht verurteilte den Mann aber dennoch wegen mehrfacher Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Allerdings ging das Berufungsgericht von einer kleineren Menge von «Köpfchen » und von weniger Transaktionen aus. Es kürzte die Freiheitsstrafe auf 24 Monate und ordnete einen bedingten Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren an.

Acht Jahre Landesverweis Für weitere Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz bestätigte das Schwyzer Kantonsgericht die erstinstanzlich bedingt ausgesprochene Geldstrafe. Ebenso bestätigt wurden die Busse von 300 Franken wegen unerlaubten Drogenkonsums sowie der achtjährige Landesverweis. Dagegen hatte sich der seit 35 Jahren in der Schweiz lebende Nordmazedonier vergeblich gewehrt.

Foto: Erhard Gick

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