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«Gerichtstourismus» mit höheren Kostenvorschüssen eindämmen

Eine Motion der Rechtsund Justizkommission regt eine Dynamisierung bei den Gerichtskostenvorschüssen an. Dies soll verhindern, dass sehr Vermögende aus Nachbarkantonen den Gerichtsstand im Kanton Schwyz wählen.

Es sei eine ungewollte Mehrbelastung der Schwyzer Gerichte, vorwiegend desjenigen der Höfe, durch ausserkantonale Schiedsparteien festzustellen. «Dies geschieht insbesondere aufgrund des nicht ausreichend hohen Maximalbetrages des Gerichtskostenvorschusses », schreibt Kantonsrat Matthias Kessler (Brunnen, Die Mitte) in einer Motion im Namen der Rechts- und Justizkommission an den Schwyzer Regierungsrat. Die Schwyzer Gerichte, namentlich dasjenige in den Höfen, sollen von Zivilrechtstourismus entlastet werden, indem die Deckelung des Maximalbetrages beim Gerichtskostenvorschuss dynamisiert wird.

Was heisst das? Anstelle des bisherigen Höchstbetrags von 150’000 Franken für einen Vorschuss im Kanton Schwyz schlagen die Motionäre Folgendes vor: «Keine Deckelung mehr für grössere Streitwerte.» Dazu eine Erhöhung der Grundgebühr um 0,5 Prozent des Streitwerts des die Limite übersteigenden Betrages. Der Antrag an den Schwyzer Regierungsrat lautet, die Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz entsprechend zu modifizieren.

Anzahl Fälle prüfen

Die Gerichtsgebühren im Kanton Schwyz seien einzusehen im Internet (www.kgsz.ch/kantonsgericht/ gesetze-und-richtlinien/gerichtsgebuehren), schreibt der Schwyzer Regierungsrat.

Die schwyzerischen Gebühren seien beispielsweise nahezu identisch mit denjenigen des Kantons Zürich. «Die tieferen Gerichtsgebühren im Kanton Schwyz bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten gegenüber dem Kanton Zürich werden erst ab einem Streitwert von acht bis zehn Millionen Franken relevant », schreibt der Schwyzer Regierungsrat.

Der Kostenrahmen des Kantons Schwyz von 150’000 Franken werde erst ab einem Streitwert von rund 15 Millionen Franken ausgeschöpft.

Es sei demnach zu prüfen, wie viele Fälle von dieser Problematik tatsächlich betroffen sind. Der Schwyzer Regierungsrat stellt sich auch die Frage, ob nicht schon die Verschiebung der Obergrenze auf 200’000 Franken wirksam wäre. Er beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln und für erheblich zu erklären.

Der Schwyzer Regierungsrat gibt zu bedenken, dass auch «die bundesgerichtliche Praxis zu berücksichtigen sei, wonach bei hohen Streitwerten zur Berechnung von Gerichtsgebühren nicht allein auf einen Prozentoder Promillewert abgestellt werden könne». Möglichkeit zur Gerichtsstandsvereinbarung Dabei ist das Äquivalenzprinzip massgebend, das besagt, dass keine Willkür herrschen darf in Bezug auf Kausalabgaben, also das Verhältnis von der Höhe der Gebühr und der erbrachten Leis-tung gewahrt sein muss.

Im Kanton Schwyz seien die Gerichtsgebühren allgemein tief. Deren Überprüfung soll sich nicht auf vermögensrechtliche Angelegenheiten beschränken, findet der Schwyzer Regierungsrat.

Die Gebühren seien in den letzten zehn Jahren weder im Kanton Schwyz noch im Kanton Zürich erhöht worden. Des Weiteren sei die Möglichkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich vorgesehen und gewollt.

Die Verfahrensdauer könne zudem ebenso wichtig sein wie die Höhe der Gebühren, gerade bei hohen Streitwerten. Abschliessend erinnert der Schwyzer Regierungsrat daran, dass nicht nur auswärtige, sondern auch Schwyzer Unternehmen von einer neuen Regelung betroffen wären.

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