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Gericht gibt Kanton recht – Arth muss die Restkosten selber tragen

Gericht gibt Kanton recht –  Arth muss die Restkosten selber tragen Gericht gibt Kanton recht –  Arth muss die Restkosten selber tragen

Der Kanton Schwyz muss sich nicht an den Sanierungskosten des mit Quecksilber belasteten Luxram-Areals beteiligen.

Lange genug hat es gedauert, bis die Sanierung des mit Quecksilber belasteten Bodens beim ehemaligen Luxram-Gebäude in Goldau überhaupt an die Hand genommen werden konnte. Im Jahr 2017 wurde die Belastung bekannt, im November wurde die rechtlich gültige Baubewilligung kommuniziert, nachdem der Heimatschutz seine Beschwerde nicht mehr weiterverfolgt hatte.

Nun hat das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz einen weiteren wichtigen Entscheid in dieser Sache gefällt, wie aus dem kürzlich veröffentlichten Urteil hervorgeht. Es handelt sich dabei um die Frage, wer die Kosten für die Bodensanierung zu tragen hat. Gemeinde Arth wollte Mitbeteiligung des Kantons Schon früh ging man davon aus, dass die Kosten – immerhin rund zwei Millionen Franken – hauptsächlich von der öffentlichen Hand zu tragen sein werden, weil die eigentliche Verursacherin, die Luxram Licht AG, nicht mehr existiert und somit nicht mehr belangt werden kann. An diesen Kosten beteiligt sich der Bund mit fünfzig Prozent. Der Rest – also rund eine Million Franken – hat die Standortgemeinde Arth zu bezahlen. So will es das Gesetz.

Vergeblich wehrte sich Arth vor dem Schwyzer Verwaltungsgericht gegen die alleinige Bezahlung dieser Restkosten. Arth verlangte, dass sich der Kanton Schwyz mindestens zur Hälfte an den Restkosten beteilige. Arth sei die finanzschwächste der grossen Innerschwyzer Gemeinden, eine solche Last würde die Gemeinde noch schwächer werden lassen. Gemeinde könne Last ohne Probleme aufgebürdet werden Das Schwyzer Verwaltungsgericht gab aber der Schwyzer Regierung recht, die sich gegen eine teilweise Kostenübernahme durch den Kanton Schwyz gestellt hatte. Der Gemeinde Arth mit einem jährlichen mittleren Steuerertrag von 15 Millionen Franken, einem Eigenkapital von rund 21 Millionen Franken und einem im Jahr 2021 erzielten Ertragsüberschuss von 3,9 Millionen Franken könne eine solche einmalige Last problem-los aufgebürdet werden.

Laut Gesetz könne der Kanton Schwyz zur Mitfinanzierung hinzugezogen werden, wenn eine Gemeinde diese finanzielle Last nicht oder nur schwerlich selber stemmen könne. Dies sei hier aber nicht der Fall. Würde der Kanton Schwyz im konkreten Fall Arth helfen, würde ein Präjudiz geschaffen, vermerkte das Schwyzer Verwaltungsgericht. Deshalb wies das Gericht die Beschwerde der Gemeinde Arth ab und bürdete ihr die Gerichtskosten von 800 Franken auf.

Foto: Erhard Gick

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