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Das Bundesgericht beendet einen Balkonstreit

Das Schwyzer Verwaltungsgericht hatte bei der Berechnung eines Grenzabstandes in Bäch willkürlich entschieden, sagen die Richter in Lausanne.

Die Balkonerweiterung an einem Wohnhaus in Bäch hat seit Jahren bereits mehrere kommunale und kantonale Behörden sowie das kantonale Verwaltungsgericht beschäftigt. Ein erstes Projekt wurde im Jahr 2017 und im Jahr 2018 von den kommunalen und kantonalen Behörden abgelehnt. Ein neues Baugesuch nahm ein Jahr später zwar die Hürde vor dem Gemeinderat und mit einer einschränkenden Auflage auch vor dem Regierungsrat. Doch dann hiess das Verwaltungsgericht im Jahr 2019 die Beschwerde eines Nachbarn gut.

Kein Verständnis für die Auslegung des Gerichts Kurz darauf wurde ein neues Gesuch für eine Balkonvergrösserung eingereicht. Der zuständige Gemeinderat Wollerau bewilligte das Gesuch mit Auflagen, aber auch hier hiess das Schwyzer Verwaltungsgericht die Beschwerde des Nachbarn gut. Zur Begründung führte das Schwyzer Verwaltungsgericht aus, die geplante Balkonerweiterung an der Nordfassade des Hauses halte den kleinen Grenzabstand nicht ein, weshalb die Baubewilligung zu verweigern sei.

Der Gang an das Bundesgericht hat sich für die Eigentümerin des Wohnhauses gelohnt, wie aus dem am Freitag publizierten Urteil des Bundesgerichts hervorgeht. Die Lausanner Richter stellten fest, dass die Gemeinde und das Schwyzer Verwaltungsgericht unterschiedliche Auslegungen vornahmen, wie bei der Ermittlung des Grenzabstandes vorzugehen sei.

Dabei hatte das Bundesgericht kein Verständnis für die Auslegung des kantonalen Gerichts. «Es ist vorliegend nicht nachvollziehbar, weshalb ein Balkon, der im Gegensatz zu einer Anbaute viel weniger in Erscheinung tritt, einen grösseren Grenzabstand aufweisen soll als eine gestaffelte Baute mit einem besseren Störpotenzial », schreiben die Bundesrichter. Gericht änderte langjährige Praxis der Gemeinde Diese Interpretation der laut kommunalem und kantonalem Gesetz dynamischen Grenzabstandsbestimmungen erscheine sinnwidrig. Dies gelte umso mehr, als die betreffende Gemeinde über eine langjährige, konstante Praxis verfügt, wonach sie den Grenzabstand bei Balkonen anders berechne. Das Schwyzer Verwaltungsgericht habe insofern das Recht willkürlich ausgelegt beziehungsweise angewendet.

Das Bundesgericht bestätigte die vom Gemeinderat erteilte Baubewilligung und den Beschwerdeentscheid des Regierungsrates und beendete somit den Balkonstreit. Das Schwyzer Verwaltungsgericht hat nun die Kosten neu zu verlegen. Der unterlegene Nachbar hat die bundesgerichtlichen Kosten von 4000 Franken zu tragen und muss der Beschwerdeführerin 4000 Franken Entschädigung bezahlen.

Urteil 1C_179/2021 vom 2. März 2023

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