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Denkmalschutz kann schon im jüngeren Alter greifen

Denkmalschutz kann schon im jüngeren Alter greifen Denkmalschutz kann schon im jüngeren Alter greifen

Nicht nur das Alter spielt bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit eine Rolle, sondern auch die künstlerische oder konstruktive Bedeutung eines Bauwerks.

Das Granada-Übereinkommen aus dem Jahr 1985 ist ein völkerrechtlicher Vertrag, den auch die Schweiz unterzeichnet hat. Er verpflichtet die Eidgenossenschaft, ihre eigenen besonders bedeutsamen Denkmäler zu inventarisieren sowie rechtliche Massnahmen zu ihrem Schutz zu erlassen. Das Bundesgericht hat aufgrund dessen im Januar 2019 einen Teil des Denkmalschutzgesetzes des Kantons Zug kassiert. Dieses hatte vorgesehen, dass bei Bauobjekten jünger als 70 Jahre eine Unterschutzstellung nur unter der Voraussetzung der Einwilligung durch die Eigentümerschaft zugelassen ist.

«Das ist wenig hilfreich»

Kantonsrat Max Helbling (SVP, Steinen) erachtet diese «höchstrichterliche Präzisierung» als wenig hilfreich. Sie führe zu enormem Interpretationsspielraum und folglich zu Frust bei Betroffenen. Mittels Interpellation erkundigte er sich deshalb zum «architektonischen Erbe» des Kantons Schwyz und etwelchen Einflüssen, die diesem aus dem Grana-da Vertrag erwachsen könnten – insbesondere für Denkmäler, die jünger als 70 Jahre alt sind.

Alter und Aussagekraft

Ganz allgemein hält der Regierungsrat in seiner Antwort fest, dass der moderne Denkmalbegriff Bauten unterschiedlichen Alters und unterschiedlicher Baugattungen umfasst. Wichtiger als das Alter eines Bauwerks sei seine Aussagekraft. So könne ein Gebäude, das eine neue Bauweise oder einen neuen Architekturstil begründet hat, bereits nach wenigen Jahrzehnten zum Denkmal werden. In der Regel brauche es eine zeitliche Distanz von rund einer Generation, um den Denkmalwert eines Bauwerks benennen zu können. Schutz-Hürde ist relativ hoch

Zu den jünger als 70 Jahre alten Bauwerken ist der Stellungnahme des Regierungsrats zu entnehmen, dass die Hürde für eine Aufnahme ins Schutzinventar relativ hoch ist. Ein solches Gebäude müsse dazu «erheblichen », das bedeutet einen sehr hohen kulturellen, geschichtlichen, kunsthistorischen oder städtebaulichen Wert aufweisen. Erfülle ein (modernes) Gebäude diese Anforderungen und werde es nach Abwägung aller allfällig entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen ins Schutzinventar aufgenommen, erfolge gemäss der Bedeutung des Schutzobjektes die Einstufung als «national», «regional» oder «lokal».

«National» eingestufte, moderne Objekte sind beispielsweise das Bundesbriefmuseum in Schwyz (erbaut 1934/36) oder die Schrähbachbrücke in Innerthal (erbaut 1924), «regionale» Bedeutung kommt der «Alten Post» in Küss nacht als Vertreter des sachlichen «Modernen Bauens» zu (erbaut 1934), ein «lokal» bedeutendes modernes Schutzobjekt ist das «Regierungsgebäude» in Schwyz (erbaut 1926). Die zurzeit jüngsten Schutzobjekte im Kanton Schwyz sind das Diorama in Einsiedeln (1954, lokal), die Friedhofkapelle in Arth (1954, lokal, Rekonstruktion), die Pfarrkirche Hl. Drei Könige in Illgau (1958, lokal), die Kapelle St. Maria, Tschalun, Muotathal (1967, lokal, Rekonstruktion) sowie das Hotel Wysses Rössli in Schwyz (1976/78, lokal, Rekonstruktion). Anforderungen im Kanton sind bereits «Granada-konform» Das Granada-Übereinkommen ziele darauf ab, international das Denkmalrecht anzugleichen, ohne es zu vereinheitlichen. Auch werde damit die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen nicht infrage gestellt. Im Fall von Schwyz würden das Denkmalschutzgesetz und die Denkmalschutzverordnung die Anforderungen des Granada-Übereinkommens bereits erfassen. Aufgrund dessen ändere sich deshalb unmittelbar nichts. Der Bundesgerichtsentscheid im Fall des Zuger Denkmalschutzgesetzes hat laut Regierungsrat aber aufgezeigt, dass die Bestimmungen des Granada-Übereinkommens nicht einfach umgangen werden dürfen.

Wie ein Fall aus dem Kanton Zug zeigt, kann ein internationales Übereinkommen zum Denkmalschutz Einfluss auf kantonale Gesetze haben. Klärungsbedarf besteht etwa bei Gebäuden, die jünger als 70 Jahre alt sind. Ein Kantonsrat befürchtet auch Ungemach im Kanton Schwyz.


Das Diorama in Einsiedeln gilt als eines der zurzeit jüngsten Schutzobjekte im Kanton Schwyz. Foto: Archiv EA

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