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Tote an Drogenparty – vier von fünf Beschuldigten wurden verurteilt

Laut dem Schwyzer Strafgericht tragen die Verurteilten Mitverantwortung am Tod einer 16-Jährigen, die nach der Einnahme eines Morphingemisches an einer Drogenparty in Lachen starb.

RUGGERO VERCELLONE

Tragisch endete am 2. August 2020 eine Drogenparty in einem Privathaus in Lachen: Ein 16-jähriges Mädchen fand dabei den Drogentod in Anwesenheit von mehreren Partygängern und den Hausbesitzern, die es versäumten, einzugreifen und so den Tod der jungen Frau zu verhindern. Gegen fünf Personen fand im Dezember der zwei Tage dauernde Prozess statt. Nun liegen die Urteile des Schwyzer Strafgerichts vor.

Der heute 25-jährige Schweizer, der in einer PET-Flasche ein Morphingemisch an die Party mitgenommen hatte, wurde vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen. Er habe die Partygänger über die Gefährlichkeit des Flascheninhaltes informiert, ihnen verboten, aus der PET-Flasche zu trinken und diese versteckt. Heimlich und ohne Einverständnis des Beschuldigten habe das spätere Opfer vom Morphingemisch getrunken.

Verurteilt wurde er hingegen wegen Unterlassung der Nothilfe: Obwohl er – als es der 16-Jährigen schlecht ging – die Gefahr erkannt hatte, habe er es unterlassen, entsprechende Massnahmen, wie das Rufen des Rettungsdienstes, zu treffen.

Freispruch nur für den Hausbesitzer

Das Unterlassen der Nothilfe musste sich der Beschuldigte auch in einem anderen Fall aus der Region Einsiedeln vorwerfen lassen: Dieser Fall endete glücklicherweise nicht tödlich. Auch wurde er wegen weiterer Delikte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 42 Monaten (unter Anrechnung von 853 Tagen Haft) verurteilt.

Zudem erhielt er eine bedingte Geldstrafe von zehn Tagessätzen à dreissig Franken und eine Busse von 300 Franken. Gegen den Beschuldigten wurde schliesslich eine Massnahme für junge Erwachsene angeordnet, wobei deren Vollzug der unbedingten Freiheitsstrafe vorausgeht.

Die 46-jährige Hausbesitzerin, die das sich im Todeskampf befindende Mädchen in der Gartenlaube betreute und beobachtete, wurde ebenfalls we-gen Unterlassung der Nothilfe verurteilt und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten (Probezeit zwei Jahre) bestraft. Ebenso ihr heute 20-jähriger Sohn (auf zwei Jahre bedingte Freiheitsstrafe von 11,5 Monaten als Zusatzstrafe zu einer Vorstrafe sowie einer Busse von 300 Franken wegen Drogenkonsums) sowie ein 21-jähriger Partygänger (bedingte Freiheitsstrafe von zehn Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren).

Ihnen allen hält das Schwyzer Strafgericht vor, dem Mädchen nicht geholfen zu haben, obwohl alle gewusst und gesehen hätten, dass sich das Mädchen in Lebensgefahr befunden habe. Sie hätten bloss darüber diskutiert, das Opfer ins Spital zu brin-gen, aber nichts unternommen.

Freigesprochen wurde der 46-jährige Ehemann und Hausbesitzer. Er habe sich die meiste Zeit in seinem Zimmer am Schlafen befunden. Nur einmal ha-be er seiner Frau geholfen, das Mädchen in der Gartenlaube auf die Seite zu legen. Das genüge nicht für eine Verurteilung.

Genugtuungsforderungen wurden abgelehnt Die Genugtuungsforderungen gegenüber den Beschuldigten lehnte das Gericht ab, weil es von einem schweren Selbstverschulden des Mädchens ausging. Auch ohne Genugtuungen werden die Verurteilten happige Summen zu bezahlen haben.

Der Hauptbeschuldigte hat Verfahrenskosten von 147’000 Franken verursacht. Aus Resozialisierungsgründen hat er diese zu achtzig Prozent zu bezahlen. Die Hausbesitzerin muss 37’000 Franken, ihr Sohn 35’000 und der vierte Verurteilte 27’000 Franken an Verfahrenskosten bezahlen. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig und können an das Schwyzer Kantonsgericht weitergezogen werden.

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