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Untersuchung des Unglücks in der Baugrube dauert an

Das Baugrubenunglück in Feusisberg geschah am 12. Mai. Die Schwyzer Staatsanwaltschaft hat ein Verfahren gegen Unbekannt wegen mehrfacher fahrlässiger Tötung eröffnet.

JOHANNA MÄCHLER

Das Bauvorhaben in der First Feusisberg wurde am Donnerstag, 12. Mai, jäh gestoppt, nachdem sich ein tragischer Unfall ereignet hatte. Die Baugrube neben dem bestehenden Roh-Neubau stürzte ein. Drei Menschen wurden verschüttet und konnten nur noch tot geborgen werden: Ein 57 Jahre alter Mann aus dem Kanton Schwyz, der Eigentümer der Liegenschaft war – die anderen Personen waren ein 35-jähriger und ein 47-jähriger Bauarbeiter aus dem Kanton Zürich.

Wer ist schuld am Unglück?

«Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz hat nach dem Baugrubeneinsturz gegen Unbekannt ein Strafverfahren we-gen mehrfacher fahrlässiger Tötung eröffnet», schreibt der Mediensprecher der Kantonspolizei Schwyz, Florian Grossmann: Seither seien Ermittlungen im Gange, die klären sollen, «wer in welchem Umfang für den Unfall verantwortlich ist». Wenn die Schwyzer Staatsanwaltschaft genügend Untersuchungsergebnisse hat, wird sie entscheiden, ob eine Anklage erhoben oder das Verfahren eingestellt wird.

Nachdem die Tatbestandesaufnahme am Unfallort ausgeführt worden war, wurde die Baustelle bereits in der Nacht auf Freitag freigegeben: Danach erliess die Gemeinde Feusisberg einen Baustopp. Gemeindepräsident Martin Wipfli erachtete diesen präsidialen Entscheid als notwendig, um «feststellen zu können, was baurechtlich nicht funktioniert hat», und um «sicherzustellen, dass kein Unglück mehr passiert».

Noch keine Gespräche mit Erben Eine Anfrage auf dem Bauamt Feusisberg zeigt nun, dass das weitere Vorgehen ruht. Der Baustopp sei weiterhin in Kraft und: «Es haben bisher keine konkreten Gespräche stattgefunden zwischen der Erbengemeinschaft und dem Bauamt bezüglich des weiteren Vorgehens», sagt Stefan Vögtli, Leiter von Bau/Umwelt/Sicherheit.

Jede Gemeinde hat auch baupolizeiliche Aufsichts- und Interventionspflichten. Das heisst, sie ist verpflichtet, die Einhaltung der Bauvorschriften während der Bautätigkeit zu überprüfen.

Durch die Erteilung der Baubewilligung und die Ausführung der baupolizeilichen Kontrollen übernimmt die Gemeinde aber keine Garantie für Konstruktion, Materialeignung, Festigkeit und mehr. Für die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften und Bestimmungen sind Bauträgerschaft, Projektverfasser, Bauleiter und Unternehmer verantwortlich.

Eines steht fest: «Gegen den Eigentümer kann kein Strafverfahren eröffnet werden, da er beim Unfall verstorben ist und dies ein Prozesshindernis darstellt », klärt Mediensprecher Grossmann von der Schwyzer Kantonspolizei auf. Ebenso müssen die Erben nicht mit einem Strafverfahren rechnen.

Haftpflichtrechtliches Verfahren?

Hingegen ist offen, ob Klagen im Raum stehen von Personen, die beim Unfall einen Familienangehörigen verloren haben. «Allgemein kann gesagt werden, dass Angehörige von Verstorbenen bei solchen Unfällen in der Regel Schadenersatzforderungen geltend machen», so Grossmann. Dazu könne er aber noch keine Angaben machen.

Anwältin Vera Theiler von Pfister & Partner Rechtsanwälte in Pfäffikon führt dies etwas detaillierter aus: «Grundsätzlich gilt, wer anderen widerrechtlich einen Schaden zufügt, wird zum Ersatz verpflichtet. Ist ein ersatzpflichtiger Schädiger verstorben, dann droht den Erben des Verstorbenen ein haftpflichtrechtlicher Prozess.» Es sei auch nicht ausgeschlossen, dass mehrere Personen gemeinsam verantwortlich für einen Unfall sein können: Beispielsweise ein Polier, Ingenieur oder Bauarbeiter, so Vera Theiler. Diesfalls müssten alle Verantwortlichen mit einem Prozess rechnen.

Bei einem Unfall dieses Ausmasses könnte auch ein weiterer Straftatbestand der Sachbeschädigung relevant sein – wenn etwa die umliegenden Grundstücke beschädigt wurden, fügt Anwältin Theiler bei.

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