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Enteignete Landwirte höher entschädigen

IN KÜRZE

Kanton. Enteignet der Kanton Schwyz Landwirte, soll er die-sen künftig eine höhere Entschädigung für das betroffene Land zahlen. Der Regierungsrat hat eine entsprechende Teilrevision des Enteignungsgesetzes bis am 15. Juni in die Vernehmlassung geschickt. Mit dem Gesetzesentwurf setzt der Regierungsrat eine Motion des Kantonsrats um. Dieser hatte verlangt, dass der Kanton Schwyz bei Enteignungen Kulturland künftig nach den neuen und höheren Sätzen des Bundes entschädige. Das Parlament begründete dies mit der Rechtsgleichheit.

Der Regierungsrat hatte die Motion abgelehnt, weil er die Verfassungsmässigkeit des von den eidgenössischen Räten festgelegten Entschädigungssatzes anzweifelte. Eine Entschädigung für eine Enteignung dürfe nicht dazu führen, dass der Enteignete Gewinn erziele. Er solle nur für die Enteignung schadlos gehalten werden. Entsprechende Diskussionen hatte es auch im Bundesparlament gegeben. Die auf das Jahr 2021 in Kraft getretene Bundeslösung, die der Kanton Schwyz nun übernehmen soll, setzt als Entschädigung den dreifachen Schätzpreis für das betroffene Kulturland fest. Der Regierungsrat geht davon aus, dass somit ein Quadratmeter mit fünf bis dreissig Franken entschädigt werden muss.

Preis verdoppeln

Im Kanton Schwyz ist derzeit eine Entschädigung von fünf bis zwölf Franken pro Quadratmeter vorgesehen. Gemäss der Regierung ist das Maximum aber beinahe der Regelfall. Die Vergütungen dürften sich mit der Übernahme der Bundesregelung etwa verdoppeln, teilte der Regierungsrat mit.

Gemäss der Vernehmlassungsbotschaft hat die Übernahme der Bundeslösung den Vorteil, dass die Entschädigung einheitlich gehandhabt wird – unabhängig davon, ob der Bund, der Kanton oder eine Gemeinde das Land enteignet. Auch in anderen Kantonen laufen Bestrebungen, die neue Regelung des Bundes zu übernehmen.

Die Erhöhung des Entschädigungspreises verteuere allerdings Bauwerke, bei denen Landwirtschaftsland enteignet werden müsse, erklärte der Regierungsrat. Auf der anderen Seite könne dem an sich legitimen Interesse der Landeigentümer nach einer höheren Abgeltung weitgehend Rechnung getragen werden./BdU

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