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Altendorf bezahlt über 325’000 Franken

Die Wohnsitzgemeinde und nicht der Kanton muss für eine ausserkantonale Unterbringung aufkommen.

RUGGERO VERCELLONE

Wer hat im Kanton Schwyz die Kosten für den Aufenthalt eines jungen Mannes in einer Kinderund Jugendeinrichtung im Kanton Zürich zu bezahlen? Über diese Frage stritten die Gemeinde Altendorf und der Kanton Schwyz bis vor das Bundesgericht.

Nun liegt das Urteil der sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts in Luzern vor. Die Wohnsitzgemeinde Altendorf müsse diese Kosten bezahlen, die sich für die Zeit vom 1. Dezember 2018 bis 14. September 2020 auf 325’452 Franken belaufen. Schwyzer Amt wälzte die Kosten auf die Gemeinde ab Der im Jahr 2001 geborene Österreicher, der 2007 mit seiner Mutter (mit alleinigem elterlichem Sorgerecht für den Sohn) in die Schweiz einreiste, wird von einer Beiständin vertreten, seitdem er volljährig ist.

Bis am 14. September 2020 lebte der junge Mann an verschiedenen Orten, unter anderem in einem Wohnheim und in einem sozialpädagogischen Zentrum im Kanton Zürich. Am 1. Dezember 2018 nahm die Mutter, vom Kanton Zürich kommend, Wohnsitz in der Gemeinde Altendorf. Dort wurden sie und ihr fremdplatzierter minderjähriger Sohn ins Einwohnerregister eingetragen.

Gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE), dem der Kanton Schwyz aufgrund im Kanton fehlender solcher Einrichtungen für Kinder und Jugendliche beigetreten war, forderte der Kanton Zürich die Übernahme der Kosten durch den Kanton Schwyz ein. Das Schwyzer Amt für Gesundheit wälzte die Kostenübernahme auf die Gemeinde Altendorf ab. Unterbringungskosten sind nicht Unterstützungskosten Der Schwyzer Regierungsrat, das Verwaltungsgericht und nun auch das Bundesgericht beurteilten dieses Vorgehen entgegen der Ansicht des Gemeinderates Altendorf als korrekt.

Der Streit drehe sich hier nicht um die Leistungspflicht bei Bedürftigkeit, sondern es gehe um die Finanzierungsmodalitäten, wenn Leistungsbezüger ausserhalb des Wohnkantons Schwyz in sozialen Einrichtungen untergebracht seien.

Gemäss IVSE ist in diesem Fall der zivilrechtliche Wohnkanton Leistungsschuldner, also hier der Kanton Schwyz. Im Kanton Zürich liege hingegen der unterstützungsrechtliche Wohnsitz, wo Sozialhilfe geleistet werden müsse.

Da im Kanton Schwyz laut dem Gesetz über soziale Einrichtungen die Gemeinden für die Einrichtungen für Kinder und Jugendliche und für Personen in besonderen Notlagen zuständig sind, sei es durchaus korrekt, dass der Kanton diese Kosten der Gemeinde aufbürde.

Die unterlegene Gemeinde Altendorf hat nun nicht nur die Kosten für die besagte Unterbringung zu bezahlen, sondern zusätzlich auch noch die Gerichtskosten im Umfang von 8000 Franken.

Urteil 8C_591/2021 vom 19. Januar 2022

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