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Bundesgericht schützt Ausnahmebewilligung für Ferienhaus

Die letzte Bauparzelle entlang der Westseite der Franzrüti-Bucht in Wangen darf überbaut werden.

RUGGERO VERCELLONE

Acht Grundstücke sind auf der Westseite der Franzrüti-Bucht im Gebiet Ennet Aa in der Gemeinde Wangen bereits überbaut. Die letzte Bauparzelle im Umfang von 387 Quadratmetern (Grundeigentümerin Genossame Wangen) wollte der Baurechtsnehmer mit einem Ferienhaus überbauen.

Bewilligung zu Recht erteilt Die benötigte Ausnahmebewilligung wurde ihm von Kanton und Gemeinde erteilt. Dagegen wurde aber Beschwerde erhoben, die bis vor Bundesgericht gezogen worden ist. Nun hat das Bundesgericht die Beschwerde aber abgewiesen und festgestellt, dass die Ausnahmebewilligung für die Überbauung zu Recht erteilt worden ist. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten von 4000 Franken zu tragen. Erschliessung ist genügend

Wie schon das Schwyzer Verwaltungsgericht stellte auch das Bundesgericht fest, dass die Erschliessung der Bauparzelle über den dortigen Fussweg genügend sei. Auch im Hinblick auf die Unterschreitung des Gewässerabstandes sei die Ausnahmebewilligung zu Recht erteilt worden.

Die strikte Anwendung der Grenzabstände würde dazu führen, dass die letzte Baulücke auf der Seezunge nicht verbaut werden könnte, was zu einer Ungerechtigkeit und für den Bauherrn zu einer unzumutbaren Härte führen würde.

Keine Beeinträchtigung der Naturschutzgebiete Die Freihaltung der Bauparzelle würde auch aus gewässerökologischen Gründen keinen nennenswerten Nutzen bringen, argumentiert das Bundesgericht. Die Auswirkungen auf den Grundeigentümer, dem die bauliche Nutzung dieser in der Bauzone gelegenen Parzelle vollständig verwehrt würde, stünden in einem klaren Missverhältnis zum beschränkten ökologischen Nutzen. Dieser Auffassung sei übrigens auch das Bundesamt für Umwelt (Bafu). Beeinträchtigungen der umliegenden Natur- und Landschaftsschutzgebiete seien nicht zu erwarten.

Urteil 1C_481/2020 vom 3. November 2021

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