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Auch Gutachten nützte einem Schnellfahrer nichts

Das Kantonsgericht holte ein versäumtes Gutachten nach, kam aber dann doch zum gleichen Schluss wie der Märchler Einzelrichter.

RUGGERO VERCELLONE

Mit 153 Kilometer pro Stunde wurde ein Automobilist am 4.November 2017, frühmorgens um 2.39 Uhr, auf der Autobahn in Lachen von einem semistationären Radargerät geblitzt. Der Strafbefehl folgte unweigerlich und verlangte eine Busse von 400 Franken. Da der ausserkantonale Automobilist den Strafbefehl anfocht, gelangte der Fall vor den Märchler Einzelrichter. Aber auch dieser kam zum gleichen Schluss: Busse von 400 Franken und Auferlegung der Verfahrenskosten von 2400 Franken.

Das liess der Schnellfahrer nicht auf sich sitzen und gelangte ans Kantonsgericht. Dort gab er die zu schnelle Fahrt zwar zu, er bestritt aber, so schnell gefahren zu sein. Er sei lediglich «um die 142 Kilometer pro Stunde gefahren» und fahre auch sonst «nie schneller als 140». Um das zu überprüfen, verlangte er ein Gutachten, das beweisen sollte, dass die Geschwindigkeitsmessung unterhalb der SBB-Führung bei Lachen nicht korrekt erfolgt war. Er sei deshalb «bloss» mit einer Busse von 180 Franken zu bestrafen. Die Verfahrenskosten seien durch den Staat zu tragen.

Das Kantonsgericht rügte denn auch den Umstand, dass die Märchler Behörden den Untersuchungsgrundsatz und das rechtliche Gehör verletzt hätten, indem sie nicht abgeklärt hätten, ob bei der Messung etwas schiefgelaufen sei. Das Kantonsgericht liess deshalb von sich aus ein Gutachten erstellen. Dieses kam aber zum Schluss, dass die Geschwindigkeitsmessung fehlerfrei erfolgt und keine Korrektur infolge des Krümmungsradius der Autobahn oder wegen durch den Bahnverkehr auf der Brücke ausgelösten Vibrationen vorzunehmen sei.

Die ausgesprochene Busse von 400 Franken erscheine auch nach dem Ergebnis des Gutachtens als angemessen, kam das Kantonsgericht zum Schluss. Dem Automobilisten wurden nun auch die Kosten des Berufungsverfahrens von insgesamt rund 4080 Franken (inklusive Auslagen für das Gutachten) auferlegt.

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