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Rolle der Denkmalpflege in Bauverfahren

Die kantonale Denkmalpflege beurteilt eine grosse Anzahl an Bau- und Abbruchverfahren und hat massgeblichen Einfluss auf deren Verlauf.

Vor Kurzem hat der Heimatschutz Einsprache gegen den Abbruch einer Häuserkomposition im Schwyzer Dorfbach-Quartier erhoben. Aufgrund der Lage und der Bauten werde zumindest an der Dorfbachstrasse 29 ein Haus aus dem 14. Jahrhundert vermutet, begründete Isabelle Schwander vom Schwyzer Heimatschutz die Einsprache.

Welche Rolle kommt nun der kantonalen Denkmalpflege bei solchen Bauverfahren zu, könnte grundsätzlich auch sie Einsprache erheben? Zum hängigen Abbruchgesuch erteilt das Amt für Raumentwicklung (ARE) keine inhaltlichen Auskünfte, da diese den beteiligten Parteien vorenthalten sind. «Allgemein kann aber gesagt werden, dass die kantonale Denkmalpflege Bau- und Abbruchgesuche beurteilt », erklärt Stefan Beeler vom Rechtsdienst des ARE.

Abbruchverfahren kann sistiert werden

Die Beurteilung sei dabei auf die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes und der dazugehörigen Verordnung gestützt. «Ist ein Bau- oder Abbruchgesuch nicht bewilligungsfähig, erteilt das ARE – angelehnt an den Antrag der Denkmalpflege – das rechtliche Gehör», so Beeler weiter. Möglich ist sogar eine Sistierung des Bau- oder Abbruchverfahrens.

Dies nämlich, wenn die Unterschutzstellung – sprich die Klärung, ob das Objekt von hohem denkmalpflegerischem Wert ist – vorgängig in einem entsprechenden Verfahren erfolgen muss, erklärt Stefan Beeler und ergänzt: «Folgt der Regierungsrat dem Antrag der Unterschutzstellung nicht, kann das Bau- oder Abbruchverfahren fortgesetzt werden. »

Denkmalpflege muss keine Einsprache erheben

Die betroffenen Nachbarn oder Schutzorganisationen – wie der Schwyzer Heimatschutz – ha-ben, so Beeler, keine Parteirechte im Unterschutzstellungsverfahren: «Sie müssen ihre Rechte mittels Einsprache und allenfalls Beschwerde im Bau- oder Abbruchverfahren wahrnehmen. » Nebst der Denkmalpflege können auch die Gemeinden sowie die Eigentümer Antrag auf Aufnahme ins kantonale Schutzinventar stellen und Beschwerde gegen die Unterschutzstellung erheben.

Die kantonale Denkmalpflege muss also bei Fällen wie an der Dorfbachstrasse keine Einsprache erheben. Ihre Aufgabe ist es, die Gesuche im Rahmen ihrer eigenen Zuständigkeit zu beurteilen, und sie kann Antrag auf Bewilligung oder Nichtbewilligung stellen. Stefan Beeler merkt weiter an: «Zudem kann die Denkmalpflege bei der Baubewilligungsbehörde Nebenbestimmungen und Auflagen beantragen.

Je früher Denkmalpflege beigezogen wird, desto einfacher Über die Anzahl an Bau- oder Abbruchgesuchen, die von der Denkmalpflege als «nicht bewilligungsfähig » beurteilt werden, führt das Amt für Kultur keine Statistik. Dies bestätigt Amtsvorsteher Valentin Kessler, fügt jedoch an: «Gemessen an der sehr hohen Anzahl an Baugesuchen, welche von der Denkmalpflege zu bearbeiten sind, handelt es sich um einen insgesamt geringen Anteil an Gesuchen, welche als ‹nicht bewilligungsfähig› eingestuft werden.» In Zusammenarbeit mit der kantonalen Denkmalpflege werde in den allermeisten Fällen eine für alle Beteiligten gute Lösung gefunden. «Je früher die Denkmalpflege beigezogen wird, desto einfacher gestaltet sich der Prozess», so Kessler. Gemeindeweise Überprüfung des Schutzinventars Bezogen auf die Anzahl Unterschutzstellungen in den letzten Jahren, verweist Kessler auf die seit 2020 laufende Bereinigung des kantonalen Schutzinventars. Es werde gemeindeweise überprüft, welche Objekte aufgenommen, welche verbleiben und welche aus dem Schutzinventar entlassen werden sollen. «Je nach Gemeindegrösse können die Zahlen variieren», so Kessler. Er betont, dass Objekte einen sehr hohen kulturellen, geschichtlichen, kunsthistorischen oder städtebaulichen Wert aufweisen müssen, um aufgenommen zu werden. Die Beschlüsse zur Aufnahme oder Entlassung fasst der Regierungsrat.

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