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Schutzmassnahmen wegen zerstrittener Eltern für 587 Kinder

Schutzmassnahmen wegen zerstrittener Eltern für 587 Kinder Schutzmassnahmen wegen zerstrittener Eltern für 587 Kinder

Im Kanton Schwyz müssen weniger Schutzmassnahmen für Kinder und Erwachsene ergriffen werden als im Schweizer Durchschnitt. Die Zahlen sind zwar hoch, aber fast konstant.

Die Zahlen sind beeindruckend und stimmen nachdenklich. Im letzten Jahr mussten in der Schweiz für nicht weniger als 149’465 Personen Schutzmassnahmen ergriffen werden. Betroffen waren 103’330 Erwachsene und 46’135 Kinder.

Dabei zeigt sich: Die Kinder leiden vor allem wegen zerstrittener Eltern. Nicht weniger als 44 Prozent der Kesb-Fälle bei Kindern haben die Ursachen in solchen elterlichen Auseinandersetzungen – etwa wenn es um das Besuchsrecht oder um Unterhaltsprozesse geht.

Schweizweit brauchten 20’350 Kinder Unterstützung bei der Umsetzung des Besuchsrechts, weil zum Beispiel ein Elternteil den Kontakt zum anderen Elternteil verhindert oder erschwert oder weil die Eltern derart zerstritten sind, dass sie nicht miteinander kommunizieren und keine Abmachungen treffen können. Die häufigste Kindesschutzmassnahme ist die Beistandspflicht. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts oder der Entzug der elterlichen Sorge kommt dagegen vergleichsweise selten vor.

Nun werden neue Wege gesucht, um hier die Folgen abzumildern. «Die Idee ist, die Eltern im Rahmen einer angeordneten Beratung zu befähigen, das Kindeswohl wieder in den Blick zu bekommen und die Kinderbelange als Eltern selber zu lösen», heisst es dazu in einer Medienmitteilung der Kokes, der Konferenz der Kantone für Kindes- und Erwachsenenschutz.

Besser als in der übrigen Schweiz Schwyz ist keine Ausnahme. «Auch bei uns müssen wir leider feststellen, dass die Anzahl der Kindesschutzmassnahmen wegen zerstrittener Eltern hoch ist», erklärt Damian Meier, Schwyzer Gesundheits- und Sozialdirektor. Seit September amtiert der Schwyzer FDP-Regierungsrat als Vizepräsident der Kokes. Er weiss: Die Feststellungen, welche die Kokes für die Schweiz gemacht hat, «treffen insgesamt auch auf den Kanton Schwyz zu».

Dabei steht der Kanton Schwyz vergleichsweise noch gut da. Sowohl die Zahlen bei den Schutzmassnahmen für Erwachsene als auch jene für Kinder bewegen sich zum Teil deutlich unter den schweizerischen Durchschnittswerten. So mussten im Kanton Schwyz im letzten Jahr für 587 Kinder Schutzmassnahmen verfügt werden. Das entspricht 20,59 gegenüber national 29,14 Promille.

Deutlich geringer sind die Fälle bei den Erwachsenen, wo der Staat zu Schutzmassnahmen greifen musste. Hier waren es im Kanton Schwyz im letzten Jahr 1195 Personen. Das entspricht 8,76 Fällen pro Tausend Erwachsene. National waren es mit 14,29 Fällen auf Tausend Personen deutlich mehr.

«Die Anzahl Kinder mit Schutzmassnahmen hat im Kanton Schwyz über die vergangenen Jahre leicht zugenommen », stellt Meier fest, während die Zahl der Erwachsenen mit Schutzmassnahmen «praktisch konstant blieb».

Zu beachten gelte aber, dass im gleichen Zeitraum immer mehr Verfahren hätten erledigt werden müssen. Konkret: «Der Aufwand für Abklärungen und weitere Arbeiten hat zugenommen », so Meier. Nicht jedes Verfahren ende nämlich in einer behördlichen Schutzmassnahme. Meier: «Behördliche Schutzmassnahmen werden nur angeordnet, wenn sich im Rahmen der Abklärungen keine anderen Lösungen als geeignet erweisen.» Trotz viel Arbeit bei den Schwyzer Kesb-Stellen: Insgesamt, so Meier, könne festgestellt werden, dass nur selten Beanstandungen oder Reklamationen eingehen würden. Mehr Transparenz, viel Erfolg vor Gericht Dank einer neuen gesetzlichen Grundlage wird der Kanton am Ende dieses Jahres zum ersten Mal über eine Zusammenstellung der jährlichen Kosten verfügen und damit wissen, wie hoch die finanzielle Belastung der Gemeinden tatsächlich ist. Bis jetzt sind solche Aussagen nicht machbar.

Die Kesb-Entscheide sorgen in der Folge oft für juristische Auseinandersetzungen. Das Verwaltungsgericht Schwyz hat im vergangenen Jahr über 33 Beschwerden entschieden. Dabei wurden 26 Beschwerden abgewiesen, zwei als gegenstandslos abgeschrieben, eine Beschwerde zur Neubeurteilung zurückgewiesen sowie drei Beschwerden teilweise und eine vollumfänglich gutgeheissen.

Auf vier beim Bundesgericht erhobene Beschwerden trat das Bundesgericht nicht ein, und eine Beschwerde wurde als gegenstandslos abgeschrieben.

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