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Hunde zwischen der Leinenpflicht und dem Tierschutz

Hunde zwischen der Leinenpflicht  und dem Tierschutz Hunde zwischen der Leinenpflicht  und dem Tierschutz

Aufgrund der Leinenpflicht für Hunde werden im Kanton Schwyz Freilaufflächen für die Tiere gefordert.

Das Kreuz mit den Hunden: Die einen wollen ihre Vierbeiner frei laufen lassen, die anderen wollen keine frei laufenden Hunde. Mit der Leinenpflicht ist der Sachverhalt im Kanton Schwyz eigentlich klar geregelt. Dennoch ist es nicht so einfach, denn das Tierschutzgesetz verpflichtet die Halter dazu, ihre Hunde artgerecht zu halten. «Viel spazieren gehen», empfiehlt der Kantonstierarzt Beide gesetzlichen Vorgaben zusammen – Leinenpflicht und Tierschutz – bergen einen im Kanton Schwyz bis anhin ungelösten Konflikt. Hinzu kommt, dass die Anzahl der Hunde im Kanton Schwyz in den vergangenen Jahren stets zugenommen hat und sich damit die Problematik noch verschärft.

Der Kantonstierarzt vollzieht für den Kanton Schwyz und die anderen Urkantone die eidgenössische Tierschutzgesetzgebung. Gemäss Tierschutzverordnung müssen Hunde täglich im Freien und entsprechend ihrem Bedürfnis ausgeführt werden. So weitwie möglich sollen sie sich dabei unangeleint bewegen können.

Laut Kantonstierarzt ist klar: Bewegung ist für Hunde sehr wichtig, entsprechend sind regelmässige, ausreichend lange Spaziergänge für das Wohlbefinden eines Hundes essenziell. «Es braucht Auslaufzonen», sagt die Tierschützerin «Die Tierschutzgesetzgebung schreibt Bewegung vor, nicht aber, dass diese zwingend unangeleint erfolgen muss», so Kantonstierarzt Marco Gut weiter: «Die Anforderungen der Tierschutzverordnung und diejenigen des kantonalen Hundegesetzes sind somit vereinbar. Zudem besteht die Möglichkeit, Hunde auf privatem Grund unangeleint zu führen oder zu beschäftigen. » Der Tierschutz hingegen sieht es anders: Aus Tierwohlsicht müssten Hunde klar genug Auslauf und die Möglichkeiten ha-ben, sich zu bewegen und Artgenossen zu treffen, sagt Sarah Rickenbacher, Präsidentin des Tierschutzvereins Schwyz: «Dies kann durch freies Laufen ohne Leine oder durch einen Garten erreicht werden. Die Mehrheit der Haushalte hat aber keinen Garten, weswegen die Leinenpflicht aus unserer Perspektive eine zu grosse Einschränkung bedeutet.» Wenn es aber Einschränkungen wie die Leinenpflicht gibt, so Rickenbacher weiter, sollte eine Gesamtlösung gefunden werden, die für alle Beteiligten funktioniert und das Tierwohl nicht mindert: «Es braucht also klar Alternativen für Hundehalter und Hundehalterinnen, es braucht Auslaufzonen.» Bundesgericht hat nicht entschieden Laut dem Kantonstierarzt lässt sich aus Sicht der Tierschutzgesetzgebung für die Kommunen (Gemeinde und Bezirke) keine Pflicht zur Erstellung von Auslaufzonen ableiten. Denn im Jahr 2011 hat das Bundesgericht eine Busse gutgeheissen, weil ein Mann seinen Hund in der March frei laufen liess.

In seinem Entscheid ist das Bundesgericht aber auf die Frage, ob im Kanton Schwyz ein allgemeiner Leinenzwang dem eidgenössischen Tierschutzrecht widerspricht, gar nicht eingegangen. «Das Bundesgericht prüft die Verfassungsmässigkeit nicht auf alle möglichen Konstellationen hin, sondern nur in der konkreten Anwendung», heisst es im Entscheid.

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