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Ein Senior muss nach Trunkenfahrt Billett für halbes Jahr abgeben

Auch das Bundesgericht wies die Argumente eines 79-jährigen Automobilisten ab.

RUGGERO VERCELLONE

Der 79-jährige Rentner war im letzten Jahr in angetrunkenem Zustand (0,9 Promille) beim Autofahren erwischt worden. Darauf verfügte das Verkehrsamt des Kantons Schwyz, dem Senior den Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz für sechs Monate zu entziehen. Gegen diese Verfügung kämpfte der Automobilist bis vor das Bundesgericht – allerdings vergeblich, wie aus dem am Montag veröffentlichten Urteil hervorgeht.

Auf Ausweis für Sitzungen in Bern angewiesen Sein Führerausweis dürfe maximal für drei Monate entzogen werden, was dem gesetzlichen Minimum entspreche. Seine beiden früheren Fahrausweisentzüge wegen Trunkenheitsfahrten dürften nicht als Rückfall betrachtet werden, da sie mehr als fünf Jahre zurücklägen, argumentierte der Schwyzer.

Zudem sei er als Präsident der Schwyzer Sektion eines nationalen Klubs dringend auf seinen Ausweis angewiesen, um in Bern an Sitzungen teilzunehmen. Der öffentliche Verkehr könne ihm nach seiner schweren Corona-Infektion aus Angst vor weiteren Ansteckungen nicht zugemutet werden. Ausweisentzug theoretisch sogar noch länger möglich Wie schon das Schwyzer Verwaltungsgericht vertrat auch das Bundesgericht die Ansicht, dass der automobilistische Leumund des Seniors für die Beurteilung der Dauer des Fahrausweisentzugs sehr wohl mitberücksichtigt werden dürfe. Eigentlich könnte deswegen sogar ein Entzug von zwölf Monaten ausgesprochen werden.

Kein Gehör fand der Mann bei den drei Bundesrichtern für das Argument, er sei auf den Fahrausweis angewiesen: Für die Sitzungen in Bern könne sich der Schwyzer fahren lassen, ein Taxi nehmen oder über Video an den Sitzungen teilnehmen.

Und schliesslich sei die Angst vor dem öffentlichen Verkehr unbegründet, da sich der Beschwerdeführer vor seiner Trunkenheitsfahrt ja in einer öffentlichen Bar aufgehalten habe und so zeigte, dass er öffentlich zugängliche Räume nicht meide.

Das Bundesgericht bestätigte somit das Urteil des Schwyzer Verwaltungsgerichts, lehnte die Beschwerde des Schwyzers ab und überband ihm die Gerichtskosten von 500 Franken.

Urteil 1C_165/2022 vom 28.Juni 2022

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