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Das Bundesgericht weist beide Schwyzer Covid-Beschwerden ab

Das Bundesgericht sanktioniert die Verordnungsregelungen aus dem Jahr 2020 zur Einschränkung von Veranstaltungen im Kanton Schwyz. Die Richter erkennen eine ausreichende gesetzliche Grundlage und bewerten die Massnahmen als verhältnismässig.

VICTOR KÄLIN

Das Bundesgericht äussert sich aktuell in drei Urteilen zur Kompetenz von Kantonen zum Erlass von Massnahmen gegen das Coronavirus. Zwei Beschwerden stammen aus dem Kanton Schwyz, eine betrifft den Kanton Freiburg. Im folgenden beschränkt sich die Berichterstattung auf die beiden Schwyzer Beschwerden, welche von der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts am 25. Juni und 8. Juni abgewiesen wurden, soweit die Richter überhaupt darauf eingetreten sind. Die Gerichtskosten betragen in beiden Fällen 3000 Franken und wurden den Beschwerdeführern auferlegt.

Interessant ist, dass die kritisierten Verordnungsregelungen heute nicht mehr gültig sind, da sie mittlerweile geändert wurden. Das Bundesgericht hat die Beschwerden dennoch materiell behandelt, da bei rasch ändernden Verordnungen wie hier «eine rechtzeitige gerichtliche Prüfung sonst kaum je möglich wäre».

Unbestimmt und nicht abschliessend Die beanstandete Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie hat der Regierungsrat des Kantons Schwyz am 14. Oktober 2020 erlassen. Dagegen sind beim Bundesgericht am 5. November («Beschwerde 1») sowie am 16. November («Beschwerde 2») je eine Beschwerde erhoben worden.

Das Bundesgericht hat zunächst geprüft, ob für den Erlass der Verordnungen durch die Kantone eine ausreichende gesetzliche Grundlage bestand. Geprüft hat es weiter – soweit die einzelnen Rügen hinreichend begründet wurden – die Verhältnismässigkeit des in der Schwyzer Verordnung enthaltenen Verbots von Veranstaltungen mit mehr als 10, beziehungsweise 30 Teilnehmern – eine Regelung, welche heute nicht mehr in Kraft ist. Nicht zu prüfen hatte das Bundesgericht hingegen die bundesrätliche «Covid-19-Verordnung besondere Lagen».

Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Diese ist für die hier zu beurteilenden Massnahmen mit Artikel 40 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen, dem sogenannten Epidemiengesetz, EpG gegeben. Gemäss diesem Artikel ordnen die zuständigen kantonalen Behörden Massnahmen an, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung oder in bestimmten Personengruppen zu verhindern.

Die fragliche Bestimmung ist zwar sehr unbestimmt formuliert. Die einzige Schranke liegt darin, dass die angeordneten Massnahmen dazu dienen müssen, die Ausbreitung von Krankheiten zu verhindern. Die Aufzählung der konkret genannten Massnahmen ist sodann nicht abschliessend. Nicht geregelt werden im EpG zudem die Voraussetzungen, die für den Erlass von Massnahmen erfüllt sein müssen.

Diese unausweichliche Unbestimmtheit der gesetzlichen Grundlage muss gemäss Lausanner Richter «kompensiert werden durch erhöhte Anforderungen an die Prüfung der Verhältnismässigkeit der einzelnen Massnahmen».

Beurteilungsspielraum der Behörden ist «bedeutend»

Zur Wahrung der Verhältnismässigkeit können nicht beliebig strenge Massnahmen ergriffen werden, nur um jegliche Krankheitsübertragung zu verhindern. Vielmehr ist nach dem «akzeptablen Risiko» zu fragen und eine Abwägung zwischen den involvierten Interessen vorzunehmen. Es ist nicht in erster Linie die Sache der Gerichte, sondern des Verordnungsgebers, das akzeptable Risiko festzulegen.

Hinzu kommt, dass bezüglich der künftigen Wirkung einer Massnahme gegen neu auftretende Infektionskrankheiten der Natur der Sache nach eine gewisse Unsicherheit besteht. Massnahmen müssen insofern aufgrund des jeweils aktuellen Wissensstandes getroffen werden. Dies bedingt eine Anpassung der Massnahmen mit fortschreitendem Wissensstand.

Ein Massnahme kann aber nicht schon deshalb als unrechtmässig betrachtet werden, weil sie rückblickend allenfalls nicht als optimal erscheint. Insgesamt muss den politisch verantwortlichen Behörden deshalb beim Erlass von Corona-Massnahmen ein relativ bedeutender Beurteilungsspielraum zugestanden werden. Übersterblichkeit wäre noch höher gewesen … Das Verbot von Veranstaltungen mit mehr als 10, respektive 30 Teilnehmern gemäss der Schwyzer Verordnung bewertet das Bundesgericht als «verhältnismässig ». Die Massnahme, welche durchaus eine schwere Einschränkung der Versammlungsfreiheit darstellt, wird grundsätzlich jedoch als taugliches Mittel eingestuft, um die Verbreitung einer Krankheit zu reduzieren.

Als «nicht entscheidend» bewertet werden der in einer Beschwerde angestellte Vergleich der Übersterblichkeit in Bezug auf manche Jahre mit starker Grippewelle oder auch der Einwand, dass die Schwyzer Spitäler und die Intensivpflegestationen nicht überbelegt gewesen seien. Für das Bundesgericht war vielmehr entscheidend, wie hoch die Übersterblichkeit oder die Auslastung der Spitäler ohne die getroffenen Massnahmen gewesen wäre.

Es liegt auf der Hand, dass dieser hypothetische Nachweis nicht mit wissenschaftlicher Genauigkeit erbracht werden kann. Für die Richter ist es jedoch plausibel, «dass die Übersterblichkeit und die Belastung der Spitäler ohne die getroffenen Massnahmen höher gewesen wäre». Nicht hinreichend dargelegt wurde sodann, inwiefern die negativen Auswirkungen der Massnahmen höher gewesen sein sollen als ihr Nutzen. Hinzu kommt, dass die Geltungsdauer des Veranstaltungsverbots nur kurz war. «Zulässig, verfassungskonform und verhältnismässig» Zu «Beschwerde 1» gelangt das Bundesgericht zur Auffassung, dass die Bestimmungen der angefochtenen Verordnung «als zulässiger Gegenstand von Vollzugsverordnungen betrachtet» werden können, zu deren Erlass zudem der Regierungsrat zuständig ist. Soweit darauf eingetreten worden ist, lehnt das Gericht die Beschwerde ab.

Zu «Beschwerde 2» hält das Gericht fest, dass in Anbetracht des dem Regierungsrat zustehenden Ermessensspielraums die angefochtene Verordnung «gesetzes- und verfassungskonform und namentlich verhältnismässig » sei. Auch diese Beschwerde wird abgewiesen.

Urteile vom 8. Juli 2021 (2C_793/2020, 2C_941/2020, 2C_8/2021)

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