Firma für Betreuung des eigenen Kindes ist nicht IV-berechtigt
as Bundesgericht stimmt den Schwyzer Behörden in der restriktiven Auslegung einer Gesetzesbestimmung zu.
Eine Person, die als sogenannte Assistenzperson einer mehrfach behinderten IV-Bezügerin Hilfeleistungen im Alltag erbringt, muss zwingend von der versicherten Person oder deren gesetzlichen Vertretung angestellt werden, damit die IV Intensivpflegebeiträge bezahlt.