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Agro bekommt keine Fördermittel

Das Bundesgericht hat entschieden: Die Agro Energie Schwyz AG kann für Strom, der aus Gas der Kläranlage produziert wird, keine Einspeisevergütung geltend machen.

In Abwasserreinigungsanlagen wird der anfallende Klärschlamm in einem Faulturm ausgegärt. Das dabei entstehende Klärgas kann für den Strom- und Wärmeeigenbedarf genutzt werden. Die Agro Energie Schwyz AG, die ihr Blockheizkraftwerk in unmittelbarer Nähe der Abwasserreinigungsanlage (Ara) Schwyz betreibt, will künftig Gas aus der Kläranlage verwenden, um ihr Heizkraftwerk besser auszulasten. Dabei stellte sich die Frage, wie dieses Klärgas durch den Bund mit Förderbeiträgen unterstützt wird. Nun hat das Bundesgericht entschieden, dass Strom aus Klärgas nicht gleich gefördert wird wie durch Biogas erzeugter Strom.

Agro blitzt vor Bundesgericht ab Die Pronovo AG ist die Zertifizierungsstelle für die Erfassung von Herkunftsnachweisen und die Abwicklung der Förderprogramme für erneuerbare Energien des Bundes. Die AG hat-te entschieden, dass zugekauftes Gas der Abwasseranlage durch die Agro Energie Schwyz AG laut der geltenden Verordnung eine nicht zugelassene Biomasse sei und entschied, dass die Agro Energie Schwyz AG bei der Verwendung von Klärgas zur Stromerzeugung keine Förderung erhalte und nur die mit erneuerbaren Energieträgern produzierte Elektrizität vergütet werde.

Bundesverwaltungsgericht hiess Beschwerde gut In der Folge gelangte die Agro Energie Schwyz AG an das Bundesverwaltungsgericht, welches die Beschwerde der Agro guthiess und den Vergütungssatz bestätigte. Damit hätte der aus dem zugekauften Gas erzeugte Strom durch das Einspeisevergütungssystem gefördert werden können. Das Bundesamt für Energie war mit diesem Entscheid aber nicht einverstanden und gelangte ans Bundesgericht. Dieses hatte sich mit der Frage zu befassen, ob und in welchem Umfang die Einspeisevergütung zum Zuge kommt.

Fall zur Neuberechnung zurückgewiesen Das Bundesgericht folgte den Argumenten des Bundesamts für Energie und wies den Fall nun zur Neuberechnung des Vergütungssatzes an die Pronovo AG zurück. Laut Bundesgericht können am Einspeisevergütungssystem nur Betreiber teilnehmen, die Elektrizität aus den erneuerbaren Energien Wasserkraft, Sonnenenergie, Windenergie, Geothermie und Biomasse erzeugen. «Die Betreiberinnen von Schlammverbrennungs-, Klärgas- und Deponiegasanlagen können nicht am Einspeisevergütungssystem teilnehmen», schreibt das Bundesgericht. Grund für die Ausnahme dieser Infrastrukturanlagen vom Einspeisevergütungssystem sei der Umstand, dass diese häufig im Besitz der öffentlichen Hand sind «und den Auftrag haben, über verursachergerechte Entsorgungsgebühren kostendeckend zu wirtschaften ».

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