Abstimmung zur Arbeitszeitverlängerung
Einsiedeln. 13. Februar 1924. Die Revision von Artikel 41 des Fabrikgesetzes bezweckt die einstweilige Ermöglichung, die Arbeitszeit allgemein bis auf 54 Stunden pro Woche auszudehen, während bisher nur auf besonderes Gesuch einzelnen Betrieben eine Verlängerung bis auf 52 Stunden erteilt werden konnte. Es sei gleich betont, dass die Vorlage nicht 54 Stunden Arbeitszeit pro Woche vorschreibt, sondern bloss gestattet. M. a. W. es darf bis auf 54 Stunden gearbeitet werden, aber man muss nicht diese Stundenzahl erreichen, man kann weniger lang, aber nicht länger arbeiten. Es ist ferner hervorzuheben, dass diese Massnahme nur 3 Jahre dauern und nachher ohne weiteres wieder dahinfallen soll.